In der Hausratversicherung sind drei wesentliche Arten von Diebstahl zu berücksichtigen: der einfache Diebstahl, der Einbruchdiebstahl und der Fahrraddiebstahl. Der Verlust von Gegenständen durch einfachen Diebstahl ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Dazu gehört z. B. auch der Trickdiebstahl, wenn die Uhr vom Armgelenk entwendet wird. Hingegen lässt sich der Diebstahl eines Fahrrades in der Hausratversicherung mit abdecken, in dem man eine Zusatzklausel (7110) vereinbart.
Informationen zur Hausratversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/hausratversicherung.html
Beim Einbruchdiebstahl verschafft sich ein Täter widerrechtlich Zugang zum versicherten Objekt, in der Regel sind es Wohnräume. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einbruch mit entsprechendem Werkzeug oder mit z. B. nachgemachten Schlüsseln erfolgt. Die dabei entwendeten Gegenstände werden von der Hausratversicherung ersetzt, ebenso die Schäden, die durch Vandalismus verursacht werden.
Nicht versichert sind Gegenstände, die z. B. aus einem Eisenbahnabteil oder einer Schiffskabine entwendet werden. Hier wird der Gebäudebegriff nicht erfüllt. Der Tatbestand des Einbruchdiebstahls bezieht sich also darauf, dass ein Täter in einen verschlossenen Raum eines Gebäudes eindringt.
Von Raub spricht man, wenn unter Anwendung von körperlicher Gewalt der Widerstand zur Herausgabe versicherter Gegenstände ausgeschaltet wird. Darunter fällt z. B. der Handtaschenraub auf der Straße, wenn sich ein Straftäter Gewalt bedient, um die Tasche zu entreißen. Wird hingegen körperliche Gewalt nur angedroht, besteht der Versicherungsschutz nur in den eigenen vier Wänden.
Wenn durch Erpressung oder Entführung erst versicherte Gegenstände an den Ort des Geschehens gebracht, so besteht kein Versicherungsschutz. Der Täter hält die Ehefrau als Geisel in der Wohnung, der Ehemann holt auf Verlangen Geld von der Bank: Der Verlust des Geldes ist in dem Fall nicht versichert. Würde der Täter jedoch noch in der Wohnung den versteckten Schmuck verlangen, würde dieser von der Hausratversicherung übernommen.
Es liegt auch keine Gewaltanwendung im Sinne der Bedingungen zur Hausratversicherung vor, wenn an einer Ampel aus einem haltenden Fahrzeug mit brachialer Gewalt eine Handtasche vom Beifahrersitz entwendet wird. Auch wenn mit einem Gegenstand die Beifahrerscheibe eingeschlagen wird, fällt dieser Raub nicht unter den Versicherungsschutz, wenn keine Gewalt gegen Leib und Leben verübt wird.
Auch wenn die Beifahrertür des Pkw aufgerissen und die Handtasche entwendet wird, liegt kein Raub vor, wenn die Fahrerin die Tasche reflexartig festhält. Dieses wird nicht als bewusster Widerstand gewertet, der aber notwendig ist, um das Raubmerkmal im Sinne der Hausratversicherung zu erfüllen.
Bildquelle: Rike,
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