Hartz IV-Regelsatz zu niedrig: Bundesverfassungsgericht muss Rechtmäßigkeit des Regelsatzes prüfen.

Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e.V. informiert
Hartz IV-Regelsatz zu niedrig: Bundesverfassungsgericht muss Rechtmäßigkeit des Regelsatzes prüfen.
Wir sind gegen Diskriminierung

EJena, 9. Mai 2012. Als ein „trauriges Schauspiel“ bezeichnet der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung e. V. (DSD) die aktuelle Diskussion um den Hartz IV-Regelsatz. Der Verein, der sich intensiv für die Rechte von Hartz IV-Empfängern einsetzt, teilt die Zweifel des Berliner Sozialgerichtes um die Verfassungskonformität der Regelsätze.

Nach Überzeugung des Sozialgerichts (SG) Berlin verstoßen die Leistungen nach SGB II gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Eine dreiköpfige Familie, unterstützt vom Deutschen Gewerkschaftsbund, hatte gegen das Jobcenter Berlin-Neukölln wegen bewilligter Leistungen geklagt. Die 55. Kammer des SG Berlin kam zu der Überzeugung, dass die klagende Familie zwar keine höheren Leistungen beanspruchen könnte, die Vorschriften für die Höhe der bezogenen Leistungen jedoch nicht mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Die Richter setzten das Verfahren aus und legten die Frage der Verfassungsmäßigkeit des aktuellen Regelsatzes dem Bundesverfassungsgericht (BVG) vor. Das ist deutschlandweit der erste Vorlagebeschluss an das BVG, in dem es um die Klärung der seit Januar 2011 geltenden Regelsätze geht. Nur die Karlsruher Richter dürfen ein Parlamentsgesetz für verfassungswidrig erklären.

Fehlerhaft ermitteltes Existenzminimum

Am 9. Februar 2010 hatte das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber einen Gestaltungsspielraum zur Bestimmung des Existenzminimums eingeräumt. Das Verfahren für die Gesetzgebung, so das BVG damals, müsse aber transparent erfolgen und sowohl methodisch, als auch sachlich nachvollziehbar sein. Zur Bemessung des Existenzminimums zog der Gesetzgeber ein Statistikmodell heran, das auf einer Auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 beruhte. Als Referenzgruppe wurden die unteren 15 % der Alleinstehenden gewählt. Doch diese Auswahl sei schon mit massiven Fehlern behaftet gewesen. In dieser Gruppe stecken unter anderem auch Erwerbstätige, so genannte „Aufstocker“ und Studenten im BAföG-Bezug. „Das soll mir mal jemand erklären“, kommentiert Uwe G. C. Hoffmann, ehrenamtlicher Geschäftsführer des DSD. „Wie kann man denn aus dem Ausgabeverhalten dieser Gruppe Alleinstehender, Schlüsse auf die besondere Bedarfslage von Familien ziehen?“ Das Statistikmodell beruht eigentlich darauf, dass der Gesamtbetrag der gewährten Leistungen einen Ausgleich der unterschiedlichen Bedarfe schaffen kann. Der DSD-Geschäftsführer erklärt: „Die gewährten Leistungen müssen es also erlauben, dass ich durch die Einsparung in einem Bereich eine notwendig gewordene Mehrausgabe in einem anderen leisten kann.“

Als besonders fehlerhaft wird derzeit das Existenzminimum für Kinder diskutiert. Die zugestandenen Leistungen seien völlig unzureichend, sagt beispielsweise Annelie Buntenbach, Vorstand des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB).

Regelsatz um 36,07 Euro zu niedrig?

Die Vorschriften zur Höhe des Regelsatzes, so die Berliner Richter, seien verfassungswidrig. Im Umkehrschluss heißt das: Der Gesetzgeber hat das Existenzminimum fehlerhaft ermittelt. Ab 2012 müsse so für einen Alleinstehenden ein monatlicher Freibetrag von 36,07 Euro angenommen werden. Im Fall der klagenden Familie aus Neukölln ca. 100 Euro.

Die Klärung obliegt nun dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. „Die Maßstäbe, die das BVG zur Ermittlung des Existenzminimums aufgestellt hat, muss es jetzt selbst kontrollieren“, sagt Uwe G. C. Hoffmann. „Es ist schon ein trauriges Schauspiel, dass erst wieder das Bundesverfassungsgericht eingeschaltet werden muss. Das hätte die Gesetzgebung auch alleine klären können. Leider beobachten wir mit großer Sorge, dass immer öfter die Gerichte die Arbeit unserer Politiker erledigen müssen. Und der Steuerzahler zahlt quasi doppelt.“

Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V. (DSD)

Der Deutsche Schutzverband gegen Diskriminierung setzt sich für Menschen ein, die sich durch Behörden oder Unternehmen ungerecht behandelt fühlen, die bei ihrer Berufswahl aus böswilligen Gründen oder Vorurteilen benachteiligt wurden oder die durch den Staat oder seine Entscheidungen ins soziale Abseits gedrängt werden.

Besonders betreut werden Hartz IV-Empfänger, die eine kostenlose Erstberatung ihrer Fälle durch spezialisierte Anwälte erhalten.

Deutscher Schutzverband gegen Diskriminierung e.V.

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