Die Haftpflichtversicherung lehnt sich in vielen Bereichen an das Bürgerliche Gesetzbuch an.
Eine Verpflichtung zum Schadensersatz im Schadensfall kann sich aus dem Tod, der Verletzung oder der Gesundheitsschädigung einer Person ergeben. In diesem Fall ist in der Haftpflichtversicherung die Rede von einem Personenschaden. Hingegen wird als Sachschaden die Beschädigung, die Zerstörung oder der Verlust einer Sache definiert. Der Vermögensschaden ist dann gegebene, wenn weder Personen noch Sachwerte zu Schaden gekommen sind.
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Wie der Schadensersatz zu leisten ist, ergibt sich aus der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Grundsätzlich ist der Schädiger zur Wiederherstellung des „alten Zustandes“ verpflichtet. Das kommt in der Praxis allerdings selten vor. Häufig wird der für die Wiederherstellung notwendige Geldbetrag erstattet, in diesem Fall leistet die Haftpflichtversicherung des Schädigers, sofern diese vorhanden ist. Die Forderung nach Wiederherstellung des alten Zustandes ergibt somit, dass eine Entschädigung im vollen Umfang zu leisten ist.
Bei Personenschäden werden von der Haftpflichtversicherung in der Regel die folgenden Ansprüche des Geschädigten erstattet. Ersatz der Heilkosten wie z. B. Arztkosten, Arzneien oder Krankenhauskosten. Ferner der Verdienstausfall oder ein entgangener Gewinn, wenn der Geschädigte seiner Erwerbstätigkeit nicht im vollen Umfang nachkommen kann. Führt ein gesundheitlicher Schaden zu einer dauerhaften körperlichen Beeinträchtigung, so der Nachteil im Erwerb oder bei der Lebensqualität ebenfalls auszugleichen.
Im Rahmen von Sachschäden werden von der Haftpflichtversicherung ebenfalls die berechtigten Forderungen des Geschädigten übernommen. Hierzu zählen die Reparaturkosten einer beschädigten Sache oder der Minderungswert, sofern eine Reparatur nicht mehr möglich ist. Ebenso der Wertersatz für zerstörte oder beschädigte Sachen fällt in die Leistungspalette der Haftpflichtversicherung. Weitere Kosten, die in Zusammenhang mit einem Sachschaden stehen, werden ebenfalls übernommen (z. B. Anwaltskosten oder ein Ersatzfahrzeug bei einem Kraftfahrzeug schaden).
Ein Vermögensschaden kann nur ein Ersatz mit Geld erfolgen. Schadensfälle, die den Bereich der privaten Haftpflichtversicherung berühren, sind eher selten. Doch andere Bereiche in der Haftpflichtversicherung kommen schnell mit einem Vermögensschaden in Berührung z. B. bei der Tierhalterhaftpflicht. Ein Beispiel: Zwei Pferde brechen von einer Koppel aus und flüchten auf die Autobahn. Der Verkehr kommt zum Erliegen, Spediteure, deren Lkw im Stau steckenbleiben, erleiden Einbußen, weil die Fracht nicht rechtzeitig an den Bestimmungsort gelangt. Die Kosten hierfür trägt der Pferdehalter. Es sind keine Personen zu Schaden gekommen oder Sachwerte beschädigt worden. Somit handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden.
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