Ein 16-jähriger Schüler ist morgens mit dem Mountainbike unterwegs zur Schule. Dabei durchquert er in hoher Geschwindigkeit eine Fußgängerzone. Eine ältere Dame kann ihm noch gerade ausweichen, stürzt dabei aber schwer und bricht sich den Arm.
Gegenüber dem jungen Radfahrer hat die Dame einen Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, die für eine Heilbehandlung und Genesung notwendig sind. Zentrale Anspruchsgrundlage ist der § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
„Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
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Aus dieser Bestimmung ergeben sich fünf Voraussetzungen, die alle erfüllt werden müssen, damit für die geschädigte Rentnerin ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den schädigenden Schüler besteht:
– der Schädiger muss schuldhaft gehandelt haben
– er muss ein Rechtsgut verletzt haben
– dieses muss widerrechtlich gewesen sein
– zwischen der schädigenden Handlung und dem Schaden selber muss ein kausaler Zusammenhang bestehen
– der Schädiger muss deliktfähig sein
Nach Bewertung dieser Faktoren ist schnell klar, dass der Schüler für den Schaden haften muss. In diesem Fall wird das die Haftpflichtversicherung der Eltern dieses übernehmen.
Verschulden: Es lassen sich verschiedene Grade des Verschuldens gegeneinander abgrenzen, die aber auf die Höhe der Schadensersatzpflicht keinen Einfluss haben.
Verletzung eines Rechtsgutes: Die geschützten Rechtsgüter sind zu einem konkret Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, und Eigentum. Weiterhin könne auch sonstige Rechte verletzt werden wie z. B. Urheberrecht, Namensrecht oder allgemeine Persönlichkeitsrechte.
Widerrechtlichkeit: Diese liegt vor, wenn für das Handeln oder Unterlassen, welche zu einer Verletzung von Rechten eines anderen geführt haben, keine Rechtfertigungsgründe (Notwehr, Notstand, Selbsthilfe u .a.) gegeben sind.
Adäquater Kausalzusammenhang: Der Schadensverursacher hat nur dann für den Schaden einzutreten, wenn zwischen dem Handeln und dem eingetretenen Schaden ein unmittelbarerer Zusammenhang besteht.
Deliktsfähigkeit: Im BGB werden verschiedene Stufen der Deliktsfähigkeit beschrieben. Diese ist Voraussetzung für die Haftung. Minderjährige unter 7 Jahren, Geisteskranke und Bewusstlose sind nicht deliktsfähig, beschränkt deliktsfähig sind Minderjährige von 7 bis 18 Jahren sowie Taubstumme, volljährige Personen sind deliktsfähig.
Bildquelle: Dieter Schütz,
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