Gut beraten von den Experten der ERGO Group
Lea J. aus Solingen:
Ich sehe immer häufiger, dass Menschen auf öffentlichen Flächen wie Seitenstreifen oder um Straßenbäume herum Blumen säen. Wenn ich das auch machen möchte: Was muss ich beachten?
Michaela Rassat, Juristin der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice):
Das Bepflanzen öffentlicher Flächen durch Bürger ist seit ein paar Jahren im Trend, vor allem im urbanen Umfeld. Beim sogenannten „Guerilla Gardening“ oder auch „Urban Gardening“ bepflanzen Städter brachliegende öffentliche Flächen mit Blumen, manchmal auch mit Kräutern oder Gemüse. Streng genommen ist das illegal, denn grundsätzlich können sich Guerilla-Gärtner wegen Sachbeschädigung strafbar machen. Darauf steht laut Gesetz eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Eine Strafverfolgung findet allerdings nur auf Antrag des Geschädigten statt. Auch zivilrechtlich könnte der Eigentümer, also in der Regel die Gemeinde, Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung der Bepflanzung geltend machen, da es sich um eine sogenannte Besitzstörung handelt. Die Gemeinden gehen jedoch meist nicht dagegen vor, denn das Geld für Bepflanzungsmaßnahmen ist ebenso knapp wie das entsprechende Personal. Oft werden die privaten Initiativen sogar begrüßt. Strafrechtliche Schritte sind bisher nur aus Fällen bekannt, in denen es um Hanfpflanzen und damit um Drogenanbau ging. Wer sein Stadtviertel verschönern oder die Bienen unterstützen möchte, sollte aber ein paar Dinge beachten, zum Beispiel: Keine hochwachsenden Pflanzen auf Verkehrsinseln ansiedeln, da sie die freie Sicht der Verkehrsteilnehmer behindern. Keine Pflanzen aussäen, die in Deutschland nicht heimisch sind. Nur auf ungenutzten, brachliegenden Flächen gärtnern – sogenannte Samenbomben beispielsweise gehören nicht auf frisch gesäte städtische Rasenflächen. Übrigens: Guerilla-Gärtner dürfen die Früchte ihrer Arbeit nicht ernten oder pflücken. Denn mit dem Aussäen oder Einpflanzen gehören Blumen, Kräuter und Gemüse dem Grundstückseigentümer.
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