Gesetzliche Erbfolge ohne letztwilliger Verfü-gung

Wer wird berücksichtigt, wenn im Erbfall kein Testament existiert?
Gesetzliche Erbfolge ohne letztwilliger Verfü-gung

Derzeit haben in Deutschland annähernd zwei Drittel der volljährigen Bevölkerung keinerlei Vorkehrungen für den Fall ihres Ablebens getroffen, das heißt: eine letztwillige Verfügung wie ein Testament oder einen Erbvertrag aufgesetzt. Doch was passiert, wenn der Betroffene unversehens aus dem Leben gerissen wird? Wer ist überhaupt erbberechtigt, welche Rechte haben Ehepartner und wer kommt in Patchwork-Familien zum Zuge? Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung erläutert die aktuelle Rechtslage und gibt nützliche Tipps.

„Das Erbrecht regelt die Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen geschieht“, erläutert Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. Wer Streitigkeiten um das zukünftige Erbe in seiner Familie vorprogrammiert sieht oder sichergehen will, dass das eigene Vermögen nicht in die falschen Hände gerät, sollte bereits zu Leb-zeiten für den Todesfall vorsorgen. Dazu muss der „Letzte Wille“ allerdings in einem Testament oder Erbvertrag festgehalten werden. Ansonsten greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge.

Einteilung der Erben
Der Gesetzgeber hat die gesetzlichen Erben nach dem Grad der verwandtschaftlichen Beziehung zum Erblasser klassifiziert. Dabei schließen nähere Verwandte stets Entferntere von der Erbfolge aus. „Die Verwandten des Verstorbenen werden in verschiedene Ordnungsstufen unterteilt“, erläutert die D.A.S. Expertin. „Je enger der Verwandtschaftsgrad, desto eher werden sie bei der Verteilung des Erbes berücksichtigt.“
So zählen beispielsweise die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen zu den Erben erster Ordnung. Stirbt in einer Familie etwa die Mutter und hinterlässt eine Tochter und einen Sohn, erben beide zu gleichen Teilen. Verstirbt jedoch der Sohn, der seinerseits zwei Kinder hatte, vor der Mutter, erben ihre Enkelkinder bei ihrem Tod je ein Viertel des Vermögens. Dabei bleibt der Erbanspruch der Tochter der Verstorbenen auf die Hälfte des Vermögens unverändert bestehen.
Stirbt der Erblasser kinderlos, kommen nach der gesetzlichen Erbfolge Angehörige der zweiten Ordnung zum Zuge. Das sind die Eltern des Erblassers bzw. deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Kinder. Eine nützliche Übersicht über die einzelnen Ordnungen der Erbfolge bietet die Erbrechtsbroschüre des Bayerischen Justizministeriums unter http://www.verwaltung.bayern.de/Anlage1928172/VorsorgefuerdenErbfall.pdf.
Gibt es keinerlei überlebende Verwandte oder Ehepartner, kann sogar der Staat gesetzlicher Erbe werden. Weitere Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge liefert www.das-rechtsportal.de.

Der Ehepartner als Alleinerbe?
„Eine Ausnahme von der Regelung der Verwandtschaftserbfolge gilt bei Ehepartnern“, so die D.A.S. Juristin. Diese sind, genauso wie Blutsverwandte, gesetzliche Erben des Erblassers. Gleiches gilt übrigens auch für Partner und Partnerinnen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nicht berücksichtigt werden hingegen geschiedene Ehepartner bzw. Lebenspartner nach Auflösung der Partnerschaft. Ebenso gibt es kein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalles bereits ein Scheidungsantrag des Erblassers gestellt war oder er seine Zustimmung zu einem Scheidungsantrag des Ehepartners gegeben hatte und die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen.
Die Höhe des Erbteils hängt von bestimmten Voraussetzungen ab: Zum einen vom Güter-stand, der in der Ehe gegolten hat, zum anderen vom Vorhandensein direkter Verwandter des Erblassers, die ebenfalls erbberechtigt sind. Dazu Anne Kronzucker: „Fälschlicherweise sind viele verheiratete und kinderlose Paare der Ansicht, dass der überlebende Partner zwangsläufig als Alleinerbe fungiert. Tatsächlich erben aber auch Verwandte wie Eltern, Geschwister oder Neffen und Nichten mit.“ Wer dies vermeiden will, muss gezwungenermaßen ein Testament oder einen Erbvertrag anfertigen. Doch auch dann haben bestimmte Verwandte das Recht auf einen Pflichtteil.
Tritt nun die gesetzliche Erbfolge ein und lebten die Ehegatten im Güterstand der Zugewinn-gemeinschaft – was der Normalfall ist – so gilt der Ehepartner neben den eigenen Kindern zu einem Viertel als gesetzlicher Erbe, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern sogar zur Hälfte. Lediglich für den Fall, dass keine Verwandten der ersten oder zweiten Ordnung oder Großeltern des Erblassers mehr am Leben sind, bleibt der überlebende Ehepartner als Alleinerbe übrig.
Übrigens: Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände darf der länger lebende Ehepartner unabhängig vom Güterstand behalten. Allerdings nur, wenn er sie zur Führung eines an-gemessenen Haushalts benötigt.

Erben innerhalb der modernen Patchwork- Familie
Das klassische Vater-Mutter-Kind-Ideal ist in Deutschland längst nicht mehr so verbreitet wie früher. Welche Erbsituationen sich in einer Patchwork-Familie ergeben können, erläutert die D.A.S. Expertin: „Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach den leiblichen Verwandten. Folglich zählen beispielsweise Stiefkinder nicht zu den gesetzlichen Erben eines Erblassers, nichteheliche Kinder hingegen schon. Letztere werden auf rechtlicher Ebene mit ehelichen Kindern gleichgesetzt.“
Bei einer Adoption ergeben sich je nach Alter des Adoptierten zwei Möglichkeiten: Ein adoptiertes minderjähriges Kind wird rechtlich wie ein leibliches Kind behandelt, ist also gegenüber dem Adoptierenden sowie dessen Verwandten voll erbberechtigt. Dafür entfallen alle Erbansprüche des adoptierten Minderjährigen zu seiner Ursprungsfamilie. Hiervon unter-schieden werden muss die Adoption eines Volljährigen. Dieser ist lediglich in Bezug auf den Adoptierenden bzw. dessen Ehepartner erbberechtigt, nicht aber potenzieller Erbe deren Verwandter. In diesem Fall bleibt allerdings das Erbrecht in Bezug auf die leiblichen Eltern des Adoptierten erhalten.
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Kurzfassung:
Den Nachlass regeln – statt regeln lassen!
Ohne letztwillige Verfügung gilt die gesetzliche Erbfolge

Für den Fall, dass eine verstorbene Person zu Lebzeiten weder ein Testament noch einen Erbvertrag angefertigt hat, gilt nach deutscher Rechtslage die gesetzliche Erbfolge. Diese berücksichtigt in erster Linie die Verwandten des Erblassers, gestaffelt nach Verwandtschaftsgrad. Zunächst erben die Verwandten erster Ordnung, also die Kinder des Erblassers und deren Nachkommen. Stirbt der Erblasser kinderlos, so erben die Verwandten zweiter Ordnung, also die Eltern des Verstorbenen sowie deren Abkömmlinge, also seine Geschwister sowie Nichten und Neffen. Immer gilt die Regel: Vorrangige Ordnungen schließen nachrangige von der Erbfolge aus. War der Erblasser verheiratet, so erbt der überlebende Ehe-partner zusammen mit den Verwandten des Verstorbenen zu bestimmten Teilen, welche in Abhängigkeit vom ehelichen Güterstand und den ebenfalls erbberechtigten Verwandten unterschiedlich ausfallen können. Eingetragene Lebenspartner sind erbrechtlich den Ehegatten gleichgestellt. Grundsätzlich sind Stiefkinder von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, nichteheliche Kinder gelten allerdings als voll erbberechtigt. Bei einer Adoption wird im Hin-blick auf das Alter des Adoptierten unterschieden: Während Minderjährige gegenüber dem Adoptierenden und auch dessen Familie voll erbberechtigt sind und keine Rechte mehr gegenüber ihrer früheren Familie haben, hat ein volljähriger Adoptierter in seiner neuen Familie lediglich in Bezug auf den Adoptierenden und dessen Ehepartner Erbansprüche. Er behält allerdings zusätzlich das Erbrecht gegenüber seinen leiblichen Eltern. Weitere Beispiele zur gesetzlichen Erbfolge liefert die D.A.S. Rechtsschutzversicherung auf www.das-rechtsportal.de.
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Die D.A.S. ist der Spezialist für Rechtsschutz der ERGO Versicherungsgruppe und gehört damit zu Munich Re, einem der weltweit führenden Rückversicherer und Risikoträger. Mehr unter www.das.de

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