Kein ärztlicher Honoraranspruch nach Terminabsage
Wer als Patient einen Behandlungstermin absagt, muss nicht befürchten, seinem Arzt ein Honorar oder eine Entschädigung leisten zu müssen. Das Amtsgericht Bremen hat entschieden, dass einem Arzt auch bei sehr plötzlichen Stornierungen keine Ansprüche gegen den Patienten zustehen (AZ. 9 C 0056/11). Es seien weder Ansprüche aus einem Vertrag gegeben, noch gäbe es ein schützenswertes Vertrauen, wenn die Absage des Termins aus einem triftigen Grund erfolgt.
Was für Friseure gilt, gilt auch für Ärzte
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Ärztin für Naturheilkunde 300 Euro von einem Patienten verlangt, der einen vereinbarten Termin zur Behandlung seines Rückenleidens kurzfristig – nach Auffassung der Ärztin: zu kurzfristig – per Telefon abgesagt hatte. Das Amtsgericht Bremen sah einen vertraglichen Anspruch von vornherein nicht gegeben, weil ein Vertrag überhaupt nicht zustande gekommen sei. Vereinbart sei nur ein Termin gewesen, bei dem dieser Vertrag hätte abgeschlossen werden können. Es gäbe keinen Grund, warum für Arzttermine etwas anderes gelten solle als beispielsweise für Termine beim Friseur, Rechtsanwalt oder für Theaterbesuche. Und umgekehrt gelte ja auch, dass ein vom Arzt verlegter Termin nicht zu Schadensersatzansprüchen des Patienten führe.
Terminabsprachen sind grundsätzlich unverbindlich
Wenn ein Termin vereinbart wird, so habe dies für beide Seiten nur organisatorische Bedeutung und begründe noch keine Rechtspflichten, so das Amtsgericht. Ein von der Arztpraxis während des Telefonats gegebener Hinweis, dass bei einer Stornierung eine Vergütung zu leisten sei, könne für sich allein noch keine Zahlungspflicht begründen. Eine Zahlungspflicht könne in solchen Fällen nur dann bestehen, wenn bereits vorher vereinbart gewesen wäre, dass nur innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei Termine gekündigt werden können. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Vertrauen allein begründet keinen Anspruch
Auch einen Anspruch auf Schadensersatz wegen des verletzten Vertrauens auf einen Vertragsabschluss sah das Gericht nicht als gegeben an. Zwar sehe das Bürgerliche Gesetzbuch in besonderen Fällen eine Schadensersatzpflicht vor, wenn ein potenzieller Vertragspartner begründeterweise mit dem Abschluss eines Vertrags rechnen konnte. Dies setze aber voraus, dass der andere Teil die Verhandlungen ohne einen triftigen Grund abbreche. Der Patient hatte hier aber einem Bekannten aus einer Notlage helfen müssen. Diese Hilfe durfte er zu Recht der Einhaltung des Behandlungstermins vorziehen.
Rechtsprechung nicht einheitlich
Auch wenn in diesem Fall ein klares Urteil gefällt wurde, lässt sich d Ergebnis nicht verallgemeinern. In ähnlich gelagerten Fällen sahen die Gerichte in der Vergangenheit auch Rechte der Ärzte, die gewahrt werden mussten. Entscheidend ist immer die Situation im konkreten Fall. Es empfiehlt sich grundsätzlich, einen Termin so früh wie möglich abzusagen, falls dies nötig werden sollte. Im Einzelfall kann Ihnen ein Rechtsanwalt kompetente Auskunft geben.
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