Für eine Versicherung zahlt man doch eine Menge Geld, so denkt sich manch ein Bürger. Da ist doch die Gelegenheit günstig, bei einem Schaden ein bisschen großzügiger aufzutischen, um mehr Geld von der Gebäudeversicherung zu bekommen. Schließlich hat man schon seit Jahren eingezahlt und noch nichts davon gehabt. Wer so denkt, wird sicherlich von seiner Versicherung im Leistungsfall die Quittung bekommen. Denn alte Schäden lassen sich nicht so einfach der Versicherung unterjubeln.
Informationen zur Gebäudeversicherung finden Sie hier: http://vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html
Eine solche Erfahrung mussten zwei Hausbesitzer machen, die in der Tat versucht haben, bauliche Mängel nach einem Schaden mit der Gebäudeversicherung abzurechnen. Nach einem Sturmschaden wurde das Dach von Familie Walter erheblich beschädigt. Teile der Bedachung wurden weggeweht, dabei kam es auch zu einem Schaden am Dachstuhl selber. Die Gutachter mussten allerdings feststellen, dass der Gebäudebesitzer bereits vor dem Sturm die Instandhaltung seines Hauses arg vernachlässigt hat. Denn der Sturmschaden sprach deutlich dafür, dass das Dach bereits vorher erheblich renovierungsbedürftig war. Daher lehnte auch die Gebäudeversicherung die Regulierung des Schadens ab.
Ähnlich ging es einem Hausbesitzer in Niedersachsen. Dieser hat nach einem Rohrbuch noch renovierungsbedürftige Heizkörper und Duschwannen mit auf die Rechnung gesetzt. Auch hier ist der Gebäudeversicherung sehr schnell aufgefallen, dass die zusätzlich auf der Rechnung erfassten Positionen nicht durch den eigentlichen Schaden betroffen waren. Die Konsequenz war auch hier, dass die Gebäudeversicherung die Regulierung des Schadens in voller Höhe abgelehnt hat. Nun bleibt der Gebäudebesitzer auf seinem Schaden in Höhe von rund 12.000 Euro sitzen.
Zu Recht, wie in diesem Fall das OLG Celle urteilte. Der Versicherungsschutz ist grundsätzlich dann gefährdet, wenn versucht wird durch einen Schaden auch andere Gegenstände, die eben nicht vom Schadensereignis betroffen waren, von der Versicherung ersetzen zu lassen. Zudem ist dieses Vorgehen als arglistige Täuschung zu bewerten und ist die Verweigerung der Übernahme des Schadens eigentlich die logische Folge. In beiden Fällen konnten die betroffenen Hausbesitzer sogar froh sein, dass kein Verfahren wegen Betruges eingeleitet wurde.
Man muss sich immer bewusst sein, dass eine Versicherung keine Geldanlage ist. Lediglich soll damit ein Risiko versichert werden, für das im Schadensfall dann auch wirklich eine Leistung erbracht wird. Dabei muss man auch berücksichtigen, dass eine gewisse Schadenhäufigkeit die Kündigung durch die Gebäudeversicherung zur Folge haben kann. Und eine zu umfangreiche Schadensansammlung kann auch dafür sorgen, dass der Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer abgelehnt wird.
Bildquelle: dieterwald, www.pixelio.de
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