Gebäudeversicherung – Umgang mit dem Recht

Eine Gebäudeversicherung ist der beste Schutz für die eigenen vier Wände. Aber man darf seine Gesellschaft nicht zu Unrecht beanspruchen.
Gebäudeversicherung - Umgang mit dem Recht

Hausbesitzer sorgen in der Regel vor, um ihr Hab und Gut bei einem Schaden abzusichern. Daher stellt die Gebäudeversicherung einen wichtigen Schutz für ein Haus dar – genauso wie die Lebens- oder Krankenversicherung für den Menschen. In Umgang mit der Gebäudeversicherung sind im Schadensfall jedoch verschiedene Dinge zu beachten. In der jüngeren Vergangenheit wurden zu diesem Thema verschiedene Gerichtsurteile veröffentlicht.

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Wenn die ersten Stürme des Jahres kommen, ist neben Wind und Regen auch mit viel Hagel zu rechnen. Dieser kann an Wohngebäuden schon erheblichen Schaden anrichten. Dabei müssen Hausbesitzer bei der Schadensmeldung schon aufpassen: Schäden am Gebäude, nicht ursächlich durch Hagelschlag entstanden sind, können von der Gebäudeversicherung auch nicht übernommen werden. Wer versucht, einen bereits vorhandenen Schaden seiner Versicherung unterzuschieben, kann mit dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen. So urteilte das Landgericht Dortmund.

Auch für eine Fotovoltaikanlage muss nicht automatisch im Schadensfall die Gebäudeversicherung leisten. Wenn diese Anlage bereits über eine Elektronikversicherung abgedeckt ist, entfällt bei einem Schaden die Leistungspflicht des Gebäudeversicherers, so ein Urteil des Landgerichtes Aachen.

Wenn Leitungswasser bestimmungswidrig aus den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung des Gebäudes austritt, werden daraus entstehenden Schäden am Haus von der Gebäudeversicherung übernommen. Das Oberlandesgericht Frankfurt geht hier noch einen Schritt weiter. Nach der Auffassung der Richter dehnt sich der Schadensersatzanspruch auch auf bestimmungswidriges Austreten von Wasser aus Badewannen oder gefliesten Duschkabinen aus. Die Verbindung wird hier mit dem Zulauf, der in der Wand befindlich ist, hergestellt.

Und mit einem kuriosen Fall zum Thema Gebäudeversicherung musste sich das Landgericht Landsberg am Lech befassen. Ein Versicherungsnehmer hat auf Ersatz für seine Brille geklagt, die ihm während des Sturmes von der Nase geweht wurde, als er seinen Kopf aus dem Fenster seines Hauses streckte. Das Gericht kam zu der Auffassung, dass die Gebäudeversicherung nicht zahlen muss. Unabhängig davon, dass die Brille nach den Versicherungsbedingungen kein Gebäudebestandteil ist, so hat doch der Versicherungsnehmer durch das Herausschauen aus dem Fenster mit dem Kopf den geschlossenen Umfang des Gebäudes verlassen.

Bildquelle: Erich Keppler, www.pixelio.de

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