In der Gebäudeversicherung sind Leistungswasserschäden mit versichert. Schäden, die an versicherten Sachen durch bestimmungswidriges ausgetretenes Leitungswasser entstehen, sind versichert. Bestimmungswidrig ist der Austritt aufgrund einer technischen Störung oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers aus Leitungsrohren oder mit dem Rohrsystem verbundenen Einrichtungen (Badewanne, Waschmaschine usw.)
Informationen zur Gebäudeversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html
Ein Leistungswasserschaden ist auch dann versichert, wenn es durch ein undichtes Heizungsrohr zu einem Wasseraustritt kommt und dadurch versichertes Inventar durch Kontamination mit Schimmel, Staub oder Bakterien unbrauchbar geworden ist. Das gilt auch dann, wenn die beschädigten Gegenstände nicht unmittelbar mit dem Leitungswasser in Berührung kommen. Ausgetretenes Leitungswasser kann aber auch dann zu Sachschäden oder Verlusten führen, wenn durchnässtes Mauerwerk oder unterspülte Gebäudeteile abbrechen und dabei weitere versicherte Gegenstände beschädigen.
Für die Gebäudeversicherung ist dann aber im Schadensfall zu prüfen, ob der Schaden letztendlich Folge des Wasseraustrittes war oder ob der Versicherungsnehmer oder eine weitere Person in unsachgemäßer Art und Weise und den Geschehensablauf eingegriffen hat. Denn kommt es durch eine solche Fehlhandlung zu einem größeren Schaden oder einem Folgeschaden, so kann die Gebäudeversicherung ab diesem Punkt die Leistung verweigern.
In dem Zusammenhang muss immer wieder darauf verweisen werden, dass bestimmte Schadensarten nicht als Leitungswasserschäden zu bewerten sind und damit auch nicht in den Versicherungsumfang der Gebäudeversicherung fallen. Dazu gehören u. a. Schäden durch Regenwasser aus Fallrohren, Plansch- oder Reinigungswasser, Leitungswasser aus Eimern, Gießkannen oder sonstigen Behältnissen. Ebenso wenig mitversichert sind Schäden durch Grundwasser, Überschwemmung, Hochwasser, Witterungsniederschläge, Erdbeben oder Lawinen. Wenn durch diese Ereignisse aber ein Rohrbruch entsteht, so sind die Folgen dieses Rohrbruches nach den Bedingungen der Gebäudeversicherung wiederum mit versichert.
Für folgende Zu- und Ableitungsrohre besteht nach den VGB 2008 (Allgemeine Bedingungen zur Gebäudeversicherung) Versicherungsschutz: Wasserzuleitungs-, Heizungs- und Ableitungsrohre innerhalb des Gebäudes sowie Wasserzuleitungs- und Heizungsrohre, die außerhalb des Gebäudes liegen, aber der Versorgung dienen.
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