Ende April wurden Teile des Ruhrgebietes und des Niederrheins von einem heftigen Hagelschauer überzogen. Dabei sind zahlreiche Bäume umgeknickt und vielerorts Keller vollgelaufen. Manch ein Gebäudebesitzer wird tags darauf Kontakt mit seiner Gebäudeversicherung aufgenommen haben, um die Schäden begutachten zu lassen. Denn Sturm- oder Hagelschäden gehören zum Leistungsumfang der Gebäudeversicherung.
Informationen zur Gebäudeversicherung finden Sie hier: http://www.vergleichen-und-sparen.de/gebaeudeversicherung.html
Im Frühjahr ist, wie in den letzten Jahren, wieder mit starken Stürmen zu rechnen. Regelmäßig werden Gebäude von umstürzenden Bäumen beschädigt oder Dächer durch die Sturmeinwirkung teilweise abgedeckt. Dabei muss der Sturm mindestens mit der Windstärke einwirken, damit die Gebäudeversicherung für diese Schäden in Leistung tritt.
Wer ein Häuschen sein eigen nennt, wird sicherlich alles daran setzen, um es in einem gesunden Zustand zu erhalten. Denn im Schadensfall muss der Besitzer im Zweifel der Gebäudeversicherung nachweisen können, dass ein Schaden nicht schon im Vorfeld bestanden hat. Das gilt besonders dann, wenn z. B. schon vorher auf dem Dach die Ziegel nicht mehr fest waren und schon bei geringerer Windstärke vom Dach gefallen wären.
Genauso müssen sich Hobbydachdecker bewusst sein, dass sie ihre Tätigkeit so ausführen, dass jeglicher Schaden ausgeschlossen werden kann. Denn wenn Arbeiten am Dach fehlerhaft oder mangelhaft ausgeführt werden, reicht es bei einem Sturm allein nicht aus, auf die Wetterumstände vor Ort hinzuweisen. Hier muss der Beweis erbracht werden, dass auch bei einer von Mängeln freien Konstruktion ein Schaden eingetreten wäre.
Das kann vor allem dann zu Problemen führen, wenn die Ausbesserung des Daches allzu laienhaft war. Wenn es durch Starkregen oder Sturm zu Wasserschäden im Gebäude kommt, muss der Gebäudeversicherung ebenfalls nachgewiesen werden, dass dieser Schaden auch bei einer fachgerechten Dachreparatur aufgetreten wäre.
Somit steht man als Gebäudebesitzer grundsätzlich in der Pflicht, sein Eigentum in Schuss zu halten. In der Vergangenheit wurden von den deutschen Gerichten hinreichend Urteile gesprochen, die der Gebäudeversicherung in Bezug auf nicht geleistete Zahlungen Recht gegeben haben.
Nicht nur auf dem Dach, sondern auch im Haus selber können Hobbybastler schweren Schaden anrichten. Wer in Eigenregie einen Holzkohleofen einbaut und dabei gewissen Sicherheitsvorschriften aus Unkenntnis außer Acht lässt, der darf sich nicht wundern, wenn im Schadensfall durch die Gebäudeversicherung keine Leistung übernommen wird. Nicht zuletzt kann der Einbau eines solchen Ofens im Nachhinein auch als Gefahrenerhöhung betrachtet werden. Und die muss in jedem Fall der Gebäudeversicherung gemeldet werden.
Bildquelle: Stephanie Hofschläger, www.pixelio.de
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