Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Berlin und Essen.
Heute unter anderem mit folgenden Themen:
Daimler-Betriebsrat: Verfahren zur Amtsenthebung wegen „privater“ Äußerungen auf Facebook
Pressemeldungen zufolge hat ein Mitglied des Betriebsrates von Daimler folgendes Zitat auf seiner Facebook- Seite veröffentlicht: „Jeder Mensch zahlt für seine Taten! Die einen früher, die anderen später … Fuck Charlie Hebdo“. Nun droht diesem ein Amtsenthebungsverfahren, welches sowohl der Betriebsrat, die Gewerkschaft IG Metall und Daimler als Arbeitgeber einleiten wollen. Arbeitsrechtliche Konsequenzen drohen ihm hingegen wohl nicht. Was ist davon zu halten?
OLG Naumburg kündigt Mitarbeiter fristlos wegen illegaler Raubkopien auf den Geräten des Arbeitgebers
Mitarbeiter des Oberlandesgerichts Naumburg sollen auf Geräten des Gerichts über 1000 Raubkopien von Musik, Hörbüchern und Filmen angefertigt haben. Zumindest eine der fristlosen Kündigungen scheiterte auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht Halle. Begründung: der Arbeitgeber habe nicht hinreichend klar nachweisen können, dass diese Kopien tatsächlich von dem gekündigten Mitarbeiter gefertigt wurden. Problematisch: ein Teil der Kopien war während des Urlaubs des gekündigten Mitarbeiters gefertigt worden. Wie geht ein Arbeitgeber in einer solchen Situation geschickt vor? Was müssen betroffene Arbeitnehmer beachten?
Urteil der Woche vom Amtsgericht Düsseldorf: Mieter dürfen auf der Toilette ihrer Wohnung im Stehen pinkeln
Ein Vermieter wollte 1900 EUR von der Kaution einbehalten, weil der Mieter durch Urinspritzer beim Stehendpinkeln den Marmorboden im Badezimmer verdorben hatte. Das Amtsgericht Düsseldorf gab dem Mieter recht: trotz der in diesem Zusammenhang zunehmenden „Domestizierung des Mannes“ sei das Urinieren im Stehen noch immer derart weit verbreitet, dass dadurch entstehende Schäden Vermietern nicht ersetzt werden müssen. Der Vermieter muss letztendlich mit solchem Mieterverhalten rechnen und die Mietsache entsprechend einrichten. Macht er das nicht, kann er die entstehenden Schäden nicht vom Mieter ersetzt verlangen.
26.1.2015
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