Unter Nr. 25 und 26 der Lohnsteuerbescheinigung ist der gesamte Beitrag des freiwillig versicherten Arbeitnehmers zu bescheinigen, wenn der Arbeitgeber die Beiträge an die Krankenkasse abführt (sog. Firmenzahler). Arbeitgeberzuschüsse sind beim Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung nicht von den Arbeitnehmerbeiträgen abzuziehen, sondern gesondert unter Nr. 24 der Lohnsteuerbescheinigung aufzuführen.
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GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt weiter: In vielen Fällen haben Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unter Nummer 25 und 26 nur die um die Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bescheinigt.
Gleichwohl müssen Arbeitnehmer nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt. Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als Vorsorgeaufwendungen.
Es ist daher nicht erforderlich, dass Arbeitgeber die Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern korrigierte Ausdrucke aushändigen.
Anmerkung: Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend berücksichtigt wurden.
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