Fakten zur Betriebskostenabrechnung von Reiser Immobilien

Frank Reiser (Reiser Immobilien) informiert über die Umlagefähigkeit von Betriebskosten

Fakten zur Betriebskostenabrechnung von Reiser Immobilien

Es gibt verschiedene umlagefähige Betriebskosten. (Bildquelle: © fovito – Fotolia)

KIRCHHEIM UNTER TECK. Als Geschäftsführer von Reiser Immobilien in Kirchheim unter Teck weiß Frank Reiser, wie brisant es beim Thema Umlagefähigkeit werden kann: „Zwar ist die Umlagefähigkeit von Abrechnungsposten gesetzlich geregelt, nichtsdestotrotz sollten Vermieter die Umlagefähigkeit von einzelnen Betriebskosten stets im Auge behalten – nachträgliche Gesetzesänderungen sind keine Seltenheit. Im Streitfall kann der Mieter seine juristischen Mittel nutzen und die Umlagefähigkeit der einzelnen Posten gerichtlich anzweifeln. Aktuelle Gerichtsurteile müssen daher stets bei der Betriebskostenabrechnung berücksichtigt werden.“

Reiser Immobilien: Kosten für die Pflege der Außenanlage als Streitpunkt in der Betriebskostenabrechnung

Insbesondere die Kosten für die Pflege der Außenanlagen führen häufig zu Diskussionen zwischen Mietern und Vermietern. Grundsätzlich sind die finanziellen Aufwendungen dafür umlagefähig. Wichtig ist jedoch, laut § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB ein vorhandener Bezug zur Mietsache. Die Kosten für die Pflege von öffentlichen Flächen zählen somit nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten. Der Bezug zur Mietsache ist jedoch nicht ausschließlich anhand einer Einzäunung zu beurteilen, sondern insbesondere anhand der bauplanerischen Bestimmungen, die eine öffentliche Nutzung erlauben oder ausschließen. Im Klartext heißt das: Sobald Garten- oder Parkflächen öffentlich zugängig sind, können sie nicht auf den Mieter umgelegt werden.

Wissenswertes zum Thema Rauchmelder in der Betriebskostenabrechnung von Reiser Immobilien

In den meisten Bundesländern sind sie bereits Pflicht: Rauchmelder. Die kleinen Geräte retten im Notfall Leben und werden in der Regel in sämtlichen Schlafräumen und Fluren angebracht. Nicht ganz unstrittig ist hingegen die Umlagefähigkeit: „Während die Kosten für die einmalige Anschaffung nicht vom Vermieter auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist es erlaubt, die wiederkehrenden Wartungskosten auf den Mieter umzulegen. Eine Ausnahme gibt es aber auch hierbei: Der Einbau von Rauchmeldern ist mit Modernisierungsarbeiten gleichzusetzen und berechtigt den Vermieter, die Miete dauerhaft zu erhöhen. Erlaubt ist eine Erhöhung der Jahresmiete in Höhe von elf Prozent des Anschaffungswertes“, berichtet Frank Reiser von Reiser Immobilien aus Kirchheim unter Teck.

Die Nebenkostenabrechnung unterliegt strengen Vorgaben. Hierfür braucht es einen kompetenten Partner, der sich Rückzahlungen oder Nachforderungen kümmert. Reiser Immobilien legt dabei Wert auf die Wirtschaftlichkeit einer Immobilie.

Kontakt
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