Seit Anfang 2010 erlaubt der Bundesgerichtshof Wohnungseigentümern die Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in der Teilungserklärung nichts anderes bestimmt ist und die Wohnungseigentümer auch nichts anderes vereinbart haben. Diese Rechtsprechung hat der BGH in einem Urteil aus November 2010 bestätigt, allerdings auch Wege aufgezeigt, wie die Miteigentümer die Vermietung an Feriengäste dennoch unterbinden können.
Sollte die Vermietung – so der BGH in dem aktuelleren Urteil – für die anderen Wohnungseigentümer Nachteile haben, die über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehen, können die übrigen Wohnungseigentümer die störende Vermietung gerichtlich untersagen lassen. Die Vermietung bleibt grundsätzlich erlaubt, nicht jedoch die störende Vermietung. Sollte ein Wohnungseigentümer regelmäßig an feiernde Partytouristen vermieten, die das Berliner Nachtleben auskosten, kann dies vor Gericht von den anderen Miteigentümern gerichtlich unterbunden werden.
Fachanwaltstipp Mieter: Achten Sie beim Kauf Ihrer Immobilie auf die Regelungen in der Teilungserklärung. Wenn dort nur die allgemeine Nutzung als Wohnraum vereinbart ist und auch kein einstimmiger Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zur Untersagung einer Nutzung als Pension vorliegt, müssen Sie gerade in touristischen Gebieten damit rechnen, dass die Miteigentümer ihre Wohnungen an Feriengäste vermieten.
Fachanwaltstipp Vermieter: Eine Vermietung an Feriengäste werden Sie mit den anderen Miteigentümern nur dann unterbinden können, wenn die Touristen regelmäßig lärmen oder Dreck hinterlassen. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie zur Vorbereitung eines Prozesses zweierlei tun: Die anderen Miteigentümer hinter sich zu bringen und die Störungen sorgfältig dokumentieren.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor Berlin-Mitte
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