Mit dem „Neuen Konzept“ gibt es in Europa einen zentralen Ansatz der Wirtschafts- und Sozialpolitik, die Anforderungen an das technische und an das sicherheitstechnische Niveau einer ganzen Reihe von Produkten zu harmonisieren. Ausdruck dieser technischen Konformität ist das CE-Zeichen an diesen Produkten. Es signalisiert die Einhaltung wesentlicher Anforderungen aus Sicht der klassischen Produktsicherheit. Die Europäischen Richtlinien für Maschinen, für Druckgeräte, für elektrische Betriebsmittel, für Spielzeug, für Betriebsmittel zum Gebrauch in explosionsgefährdeten Bereichen und für viele weitere technische Aspekte sind weithin bekannt. Aber auch Fragen z. B. der Lärmentwicklung von im Freien verwendeter Maschinen und der Effizienz energieverbrauchslevanter Produkte sind bei der Produktkonformität, also bei der Anbringung des CE-Zeichens zu beachten.
Maschinelle und verfahrenstechnische Anlagen sind davon keinesfalls ausgenommen. Auch für diese vergleichsweise „großen Einheiten“ gilt es Konformität mit den Anforderungen der relevanten Rechtsvorschriften sicherzustellen. Verantwortlich dafür ist der Hersteller einer solchen Anlage. Häufig gibt es nicht DEN Hersteller, der alle Bestandteile selbst fertigt und montiert. Es gibt den Fall, dass ein Generalunternehmer als Integrator der Anlage auftritt. Dies kann ein Anlagenbauer sein, dies kann aber auch ein Ingenieurbüro oder ein Consultant sein. Nicht selten tritt der (spätere) Anlagenbetreiber in die Hersteller-Rolle ein und hat damit für alle Pflichten hinsichtlich Konformität und Product Compliance einzustehen.
Wie ist die Frage der EU-Konformität im Anlagenbau nun gelöst. Um es kurz zu machen: NEIN, an der Pförtnerloge wird man im Regelfall kein CE-Zeichen für die Konformität der Gesamtanlage anbringen. In den Erläuterungen zur Maschinenrichtlinie, eine zentrale, auf den Anlagenbau anwendbare Richtlinie des „Neuen Konzepts“, wird nicht auf eine Ausdehnung des Geltungsbereiches für gesamte Anlagen abgestellt. Dies heißt aber nicht, dass man für die Anlage in der Gesamtschau hinsichtlich der Sicherheit nichts tun muss.
Es ist zu empfehlen, Anlagen in sinnvolle Einheiten zu gliedern, um dann, quasi „buttom-up“, beginnend bei den eingesetzten (meist zugekauften) einzelnen Komponenten und Materialien, über größere Funktionseinheiten (die häufig auch noch bei Lieferanten eingekauft werden), bis hin zu großen Einheiten die Konformität nachweisen zu können. Dies sollte, wenn möglich, durchaus „weit nach oben“ gehen, bis hin zu größtmöglichen zusammenwirkenden Einheiten. Risiken sollten dann je betrachtete Einheit „von unten nach oben“ in zusammenfassenden Risikobeurteilungen bewertet werden. Die Anforderungen nach der Europäischen Maschinenrichtlinie stellen dabei einen handhabbaren Rahmen dar. Die Fragen nach der elektrischen Sicherheit, nach der Sicherheit von Druckgeräten, von Betriebsmitteln in Ex-Bereichen, von den eingesetzten Bauprodukten und den ausgeführten Bauleistungen etc. werden in diesen zusammenfassenden Risikobeurteilungen ebenfalls mit gestellt. Gegebenenfalls sind in der Folge weitere Gefährdungsbeurteilungen hinsichtlich der speziellen Sicherheitsaspekte der anderen Richtlinien auszuführen.
Im Regelfall sind die produktsicherheitsgerichteten Risikobeurteilungen durch so genannte hazard and operability studies (HAZOP) zu ergänzen, die die Aspekte der Betriebssicherheit umfassend behandeln.
So gelingt Konformität im Maschinen- und Anlagenbau. So erreicht man umfassende Haftungssicherheit.
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