Wer Kinder hat, kennt das Problem: Ein wichtiger Termin steht ins Haus, doch der lang gebuchte Babysitter sagt in letzter Minute ab. Die letzte Chance und Retter in der Not für Eltern unter Zeitdruck sind dann oft Nachbarn, Freunde oder Verwandte, die freundlicherweise spontan einspringen. Was aber, wenn in Abwesenheit der Eltern etwas schief geht – und wer trägt die Verantwortung, wenn dabei auch noch eins der Kinder zu Schaden kommt? Was verzweifelte Eltern und hilfsbereite Babysitter unbedingt beachten sollten, wissen die Versicherungsexperten von ERGO.
Beim Füttern die teure Vase vom Tisch gefegt, den edlen Perserteppich mit Spinat bekleckert – wer sich im fremden Haus nicht auskennt und geringe Erfahrung im Kinderhüten mitbringt, dem passiert in der Hektik schnell einmal ein Malheur. „Jeder, der Kinder betreut, sollte im eigenen Interesse daher vorher prüfen, ob seine private Haftpflichtversicherung in solchen Fällen einspringt“, erklären die ERGO Experten. „Denn haben sich die Eltern vorab genügend Zeit genommen, den Babysitter einzuweisen, trägt dieser auch das Risiko, wenn etwas passiert.“
Kind im Bett – Babysitter in Gips?
Lässt sich ein materieller Schaden oft noch verschmerzen, gerät der Freundschaftsdienst hingegen schnell zum Fiasko für alle Beteiligten, wenn am Ende der Babysitter selbst oder gar das Kind zu Schaden kommt. Deshalb warnen die Experten: „Eltern sollten grundsätzlich daran denken, jede bezahlte Tätigkeit bei der gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden – selbst wenn man der Nachbarstochter nur ein paar Euro gibt, damit sie netterweise einspringt.“ Rutscht die Betreuungsperson nämlich bei ihrer Tätigkeit auf einem herumliegenden Spielzeugauto aus und bricht sich das Handgelenk, ist man rechtlich in der Position des „Arbeitgebers“ – und damit in der Haftung. „Wer sich also auf einen entspannten Abend zu zweit freut, sollte dies mit dem ruhigen Gefühl tun können, selbst im Fall eines Unfalls gut abgesichert zu sein“, so die ERGO Experten.
Wenn dem Kind etwas passiert
Das Schlimmste, was einem Babysitter passieren kann, ist, dass das Kind während der Abwesenheit der Eltern verunglückt. Dabei ist die Betreuungsperson rechtlich auf der sicheren Seite, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen ist. Da sich ein solcher Unfall normalerweise jedoch im privaten Umfeld ereignet, besteht für das verunglückte Kind kein gesetzlicher Unfallschutz, warnen die Experten von ERGO. „Sollte die Verletzung einen langwierigen Genesungsprozess oder gar bleibende Folgen nach sich ziehen, müssen die Eltern nicht nur allein mit den emotionalen Folgen fertig werden. Im schlimmsten Fall kommen auf die Familie auch erhebliche Kosten, etwa für die Betreuung des Kindes, behindertengerechte Anschaffungen oder gar Umbauten, zu.“ Eine entsprechende Kinderinvaliditätsversicherung lindert in diesem Fall mit einer Einmalzahlung oder einer monatlichen Rente zumindest die wirtschaftlichen Sorgen – und fördert damit auch einen Genesungsprozess ohne Zeit- und Kostendruck.
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