Erbvertrag bietet Vorteile und birgt Nachteile
Anders als ein Testament nimmt ein Erbvertrag auch den Erben in die Pflicht. Beide Parteien müssen dem Vertrag zustimmen und gehen damit in der Regel gegenseitige Verpflichtungen ein.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Bei einem Testament kann der Erblasser weitreichende Verfügungen treffen und unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen selbst bestimmen, wer Erbe werden soll oder wie der Nachlass unter den Erben verteilt werden soll. Wenn sich die Situation ändert, kann er das Testament auch jederzeit widerrufen oder ein neues erstellen. Diese Freiheiten sind beim Erbvertrag deutlich eingeschränkt. Dennoch kann der Erbvertrag in bestimmten Situationen Vorteile gegenüber dem Testament aufweisen.
Beim Erbvertrag gehen die Vertragsparteien in der Regel gegenseitige Verpflichtungen ein, die bindend sind und nicht einseitig widerrufen oder geändert werden können. Das kann bei Fragen der Unternehmensnachfolge eine wichtige Rolle spielen. So kann im Erbvertrag z.B. festgelegt werden, dass die Kinder zu Erben des Betriebs werden sollen. Gleichzeitig gehen die Kinder aber beispielsweise auch die Verpflichtung ein, in dem Unternehmen zu arbeiten und es fortzuführen. Eine andere beliebte Regelung in einem Erbvertrag ist, dass sich der Erbe zur Pflege des Erblassers verpflichtet.
Auch bei unverheirateten Paaren bietet der Erbvertrag eine Möglichkeit, sich gegenseitig abzusichern. Nach der gesetzlichen Erbfolge haben unverheiratete Paare keinen Erbanspruch und die Möglichkeit sich in einem sog. Berliner Testament gegenseitig zum Erben einzusetzen, besteht auch nicht. Zwar kann jeder Partner ein Einzeltestament verfassen, das er aber auch jederzeit wieder ändern kann. Ein Erbvertrag kann die Partner gegenseitig absichern.
So bieten die Regelungen im Erbvertrag auf der einen Seite für die Vertragsparteien Sicherheit, auf der anderen Seite werden aufgrund der hohen Bindungswirkung auch einige Fesseln angelegt, die nicht einfach so wieder abgestreift werden können. Um die Bindungswirkung zu lockern, können allerdings auch entsprechende Klauseln in den Erbvertrag eingebaut werden.
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