Nach langem Tauziehen wurde nun ein neuer Entwurf zum Impairment nach IFRS 9 veröffentlicht. Der Expected Loss Ansatz ist in IFRS 9, wie erwartet, geblieben aber einige wesentliche Veränderungen haben sich ergeben.
Nach langem Tauziehen zwischen dem IASB und dem FASB sowie mit den Anwendern hat das IASB im März einen neuen Entwurf zum Impairment von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (bisherige Regelung in IAS 39) veröffentlicht. Nun gilt es abzuwarten, ob und wann dieser verabschiedet wird, und wie die Reaktionen der Anwender auf diesen Teil des IFRS 9 sind. Ein erneutes Verwerfen des Entwurfs und die Entwicklung eines neuen Ansatzes würde den IFRS 9 um weitere Jahre zurückwerfen. Die Übernahme eines Entwurfs, der nicht von der EU verabschiedet würde, hätte stattdessen zur Folge, dass die Position des IASB nachhaltig geschwächt wird und zumindest in Europa sich IFRS 9 ebenfalls um Jahre verschiebt. Somit sind einige zielgerichtete Detailkorrekturen, die zügig in einem finalen IFRS 9 enden, wünschenswert.
Wie erwartet ist es auch in dem neuen Entwurf zum Thema Impairment nach IFRS 9 bei dem Expected Loss Ansatz geblieben. Für den Life-time-expected-loss ergibt sich nun die Frage, wie dieser genau ermittelt werden kann. Besonders der Exposure at Default stellt die Banken hier vor neue Herausforderungen. Anders als beim bisher aufsichtsrechtlich verwendeten Ein-Jahres EAD müssen nun verstärkt Kündigungsrechte und Aufstockungsrechte mit berücksichtigt werden. Gerade nicht explizite Kündigungsrechte gegen Vorfälligkeitsentschädigungen stellen hier ein Problem dar, da sie für andere Zwecke der Banksteuerung eher irrelevant sind. Aber auch das Kündigungsverhalten im Retailgeschäft kann mit kapitalmarktorientierten Modellen nur eingeschränkt abgebildet werden. Historische Daten für eine erfahrungsbasierte Abbildung liegen jedoch oft nur begrenzt vor.
Ein Teil der Änderungen in IFRS 9 gegenüber dem bisherigen Diskussionstand sind eher formeller Natur. So heißen die „buckets“ jetzt „stages“. An anderen Stellen im IFRS 9 ergeben sich größere Änderungen. Vor allem die Abkehr von einer absoluten Grenze zu einer relativen Kreditverschlechterung werden in der Praxis noch einige Umsetzungsprobleme bereiten.
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