Einkommensgrenzen für Arbeitnehmer-Sparzulage verdoppelt

Seit 1. Januar 2024 wurde der Bezugskreis für die Geldgeschenke vom Staat erweitert. Bisher waren knapp 8 Millionen Arbeitnehmende, Beamte, Soldaten und Auszubildende anspruchsberechtigt. Durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz hat sich der Personenkreis laut Bundesfinanzministerium um 17,3 Millionen Anspruchsberechtigte vergrößert. Es machte aber nur ein geringer Prozentsatz von seinem Recht auf staatliche Zulagen Gebrauch, indem die Arbeitnehmersparzulage beantragt und eine Steuererklärung eingereicht wurde. Die Lohnsteuerhilfe Bayern erklärt, wer ein Anrecht auf die Finanzspritze hat und wie leicht sie beantragt werden kann.

Neue Einkommensgrenzen für die Arbeitnehmer-Sparzulage

Die Arbeitnehmer-Sparzulage wurde als staatliche Fördermaßnahme zur Vermögensbildung von Arbeitnehmenden mit einem geringen Einkommen geschaffen. Nun wurden die Einkommensgrenzen, die über den Bezug entscheiden, für diverse Formen des Beteiligungssparens auf Normalverdiener ausgedehnt. Ledige können sie bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro und zusammenveranlagte Ehegatten oder Lebenspartner bis zu einem Einkommen von 80.000 Euro beantragen.

Es zählt das zu versteuernde Einkommen

Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen, sondern das zu versteuernde. Dieses kann weit darüber liegen, was für den Laien aus den gesetzlichen Höchstgrenzen nicht sichtbar ist. Alleinstehende ohne Kinder können so rund 51.200 Euro pro Jahr vereinnahmen und verheiratete Doppelverdiener mit zwei Kindern bis zu 124.200 Euro. „Im individuellen Fall kann das Einkommen noch höher liegen. Es kommt darauf an, wie viel von der Steuer abgesetzt werden kann“ erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohi. Daher können diese Werte nur der groben Orientierung dienen. Daher sollte man die Zulage allemal beantragen, damit die Zuschüsse vom Staat nicht verschenkt werden.

Förderfähige Sparpläne sind VL-zertifiziert

Unter das gesetzlich formulierte Beteiligungssparen fallen verschiedene Vermögensbeteiligungen, wie z.B. Fondssparpläne oder Banksparpläne. Damit der Staat den Vermögensaufbau unterstützt, verlangt er, dass der Sparvertrag für Vermögenswirksame Leistungen (VL) zugelassen ist. VL-fähige Altersvorsorgeverträge, wie Riester oder Pensionskassen, fallen nicht darunter. Das Ziel der Sparzulage ist der Vermögensaufbau und nicht die Altersvorsorge. Auch Bausparverträge sind zulagenberechtigt. Weniger bekannt ist, dass die Zulage für die Rückzahlung eines Darlehens für selbst genutztes Wohneigentum ebenfalls genutzt werden kann.

Vermögenswirksame Leistungen werden nicht vorausgesetzt

Obwohl der Sparvertrag VL-zertifiziert sein muss, wird nicht vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber auch tatsächlich zusätzlich zum Gehalt VL an seine Beschäftigten zahlt. Auch diese Tatsache ist vielen unbekannt. Die AN-Sparzulage kann durchaus genutzt werden, wenn die Lohnbuchhaltung des Arbeitgebers die monatliche Sparrate vom Nettolohn des Beschäftigten abzieht und direkt in den vermögensbildenden Sparvertrag einzahlt. Dazu sind Arbeitgeber übrigens gesetzlich verpflichtet, sofern der Arbeitnehmende dies möchte. Entscheidend ist aber, dass der Arbeitgeber die Einzahlung vornimmt und nicht der Inhaber des Anlagezertifikats. Ebenso können Arbeitnehmende den Sparbetrag aus eigener Tasche aufstocken, wenn die VL-Zahlungen des Betriebs geringer als 40 Euro ausfallen, um die volle Sparzulage zu erhalten.

So viel Geld gibt es geschenkt

Der Fördersatz beim Bausparen beträgt neun Prozent von maximal 470 Euro jährlich eingezahlten Sparbeträgen, also bis zu 43 Euro. Das Beteiligungssparen wird mit 20 Prozent der jährlich angelegten Beträge bis maximal 400 Euro, demnach mit höchstens 80 Euro bezuschusst. Der Staat legt also 80 Euro zum Sparguthaben drauf, wenn z.B. ein Aktienfonds mit 400 Euro im Jahr bespart wird. Die beiden unterschiedlichen Anlageformen, Kapitalanlage und Wohnungsbau, können miteinander kombiniert werden. Die maximale Sparzulage pro Jahr bei zwei förderfähigen Verträgen mit 870 Euro jährlichem Sparbeitrag beträgt somit 123 Euro, beziehungsweise 246 Euro bei Ehepaaren. Und dieses Geldgeschenk lassen sich viele Arbeitnehmende entgehen!

Wie kommt man an die Zulage?

Die Arbeitnehmer-Sparzulage kann jedes Jahr mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden, indem ein Kreuz im Abfragekästchen gesetzt wird. Das ist alles! Es braucht nur die Steuererklärung und ein Kreuz an der richtigen Stelle. Der hierfür benötigte Nachweis der Vermögensbildung wird vom Bankinstitut alljährlich elektronisch an das zuständige Wohnsitzfinanzamt übermittelt. Eigentlich schade, dass die Zulage in Kenntnis des Einkommens und Sparnachweises nicht automatisch vom Finanzamt festgesetzt wird, sondern man sich aktiv darum bemühen muss. Die Lohnsteuerhilfe Bayern beispielsweise kümmert sich beim Erstellen der Einkommensteuererklärung automatisch um die Beantragung für ihre Mitglieder.

Wann erfolgt die Auszahlung?

Ein großer Irrtum ist zu glauben, dass die Zulage von Anfang an jährlich ausbezahlt wird. Erstmal wird sie vom Finanzamt bis zum Ablauf der Sperrfrist nur festgesetzt. Die Sperrfrist beträgt in der Regel sieben Jahre und hat den Zweck, dass das Geld längerfristig angelegt wird. Erst nach Ablauf dieses Zeitraums wird die Summe auf einmal auf den Sparvertrag überwiesen. Beim Bausparen erfolgt die Auszahlung sogar erst mit der Zuteilung der Bausparsumme.

Die staatliche Finanzspritze ist komplett steuerfrei und zählt weder arbeitsrechtlich noch steuerlich zu den Einkünften, auch nicht in der Sozialversicherung. Sollte es bisher versäumt worden sein, die Arbeitnehmer-Sparzulage zu beantragen, kann dies rückwirkend noch für vier Jahre gemeinsam mit einer freiwilligen Steuererklärung geschehen.

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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in über 300 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit mehr als 700.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.

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