Ein Wintermärchen mit Tücken

Wenn es im Schnee Tränen gibt…
Ein Wintermärchen mit Tücken
Spaß im Schnee kann auch weh tun!

Sobald die ersten Schneeflocken fallen, beginnen Kinderaugen zu leuchten. Dann gibt es für die Kleinen nur eins: Nichts wie raus in die weiße Pracht, zum Rodeln oder zu einer tüchtigen Schneeballschlacht. Doch wenn ein Kind einen Schaden anrichtet, sich oder jemand anderen verletzt, ist der Schreck groß. Schnell stellt sich die Frage nach der Verantwortung. Was Eltern und Betreuer wissen müssen, erklärt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung.

Schon die ganz Kleinen lieben es, geborgen in Mamas oder Papas Armen auf dem Schlitten einen Berg herunter zu sausen. Deutlich riskanter wird es allerdings, wenn die Kinder mit etwa vier Jahren anfangen, alleine zu rodeln oder erste Laufversuche auf Schlittschuhen un-ternehmen. Auch heftige Schneeballschlachten brechen schon im Kindergarten aus. Leider lassen sich bei Schnee und Glätte Unfälle nicht immer vermeiden. Und kleine Kinder sind besonders gefährdet, da sie riskante Situationen noch nicht richtig einschätzen können. „El-tern sind zur Beaufsichtigung ihrer minderjährigen Kinder verpflichtet“, erklärt Anne Kronzu-cker, Juristin bei der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Wenn sie diese Pflicht verletzen, können sie für Schäden haftbar gemacht werden, die ihre Kinder anrichten.“ Dies gilt auch für Erzieher, Lehrer oder andere berufliche oder freiwillige Aufsichtspersonen wie etwa Ver-wandte, die die Beaufsichtigung fremder Kinder übernommen haben.

Rodeln auf eigene Gefahr
Bei ihrem ersten Schlittenausflug dürfen die Kleinen daher keinesfalls allein gelassen werden: Eltern, die ein Kind im Kindergartenalter unbeaufsichtigt auf eine Rodelpiste lassen, verletzen ihre Aufsichtspflicht. Umso älter ein Kind ist, desto weniger muss es meist beaufsichtigt werden. Allerdings gibt es hier keine allgemein verbindlichen Regeln: „Welches Ausmaß der Betreuung angemessen ist, hängt von einer ganzen Reihe von Faktoren ab, etwa vom Alter des Kindes, seinem Charakter und seinem Entwicklungsstand, aber auch von der Beschaffenheit der Piste“, erklärt Anne Kronzucker. „Wenn etwas passiert, entscheiden die Gerichte individuell.“ Wobei diese keinesfalls verlangen, dass jüngere Kinder ständig an der Hand gehalten werden müssen (AG München, Az. 122 C 8128/10). Auch kleinere Kinder dürfen also alleine rodeln, wenn Vater oder Mutter zum Beispiel unten an der Rodelstrecke warten. Welches Maß an Aufsicht nötig ist, hängt jedoch immer vom Einzelfall ab. Eines aber muss man auf jeden Fall wissen: Wer rodelt, handelt grundsätzlich auf eigene Gefahr. Denn auch die Gemeinden sind – zumindest nach den Urteilen einiger Gerichte – nicht verpflichtet, etwa auf eine Mauer im Hang hinzuweisen oder riskante Hänge zu sperren (OLG Hamm, Az. I-9 U 81/10). Gerade deswegen müssen Eltern sorgsam darauf achten, ob sich ein bestimm-ter Hügel in einem Stadtpark als Rodelpiste eignet.

Auch Schneebälle können weh tun…
Selbst harmlose kleine Schneeballschlachten können zu Unfällen führen: „Wer mit harten und teilweise gefrorenen Schneebällen wirft, kann andere durchaus schwer verletzen“, warnt die D.A.S. Juristin. Daher sollte bei Schneeballschlachten unter kleinen Kindern mindestens eine Aufsichtsperson dabei sein. Ältere Kinder müssen von ihren Eltern über potentielle Risiken und ihre Vermeidung aufgeklärt werden. Denn unter Umständen können auch Kinder rechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Zwar sind Kinder unter sieben Jahren grund-sätzlich deliktunfähig. Das bedeutet, dass ein Sechsjähriger, der mit seinem Schneeball zum Beispiel eine Glasscheibe eingeworfen hat, nicht haftbar gemacht werden kann. Sofern auch den Eltern keine Vernachlässigung ihrer Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann, bleibt der Leidtragende auf seinem Schaden sitzen. „Ab dem siebten Geburtstag jedoch können Kinder bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit juristisch belangt werden“, betont die D.A.S. Rechtsexpertin. „Ein Achtjähriger, der jemandem einen vereisten Schneeball ins Auge wirft, oder damit auf das Auto des Nachbarn zielt, kann durchaus auf Schadenersatz verklagt werden, wenn an-zunehmen ist, dass er die Folgen seines Handels abschätzen konnte.“ War dies nicht der Fall, kann es wiederum sein, dass seine Eltern wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht haften müssen – dies gilt generell für alle Minderjährigen.

Auf scharfen Kufen ohne Risiko?
Egal ob mit Schlittschuhen oder ohne – ein zugefrorener See übt auf Kinder einen geradezu magischen Reiz aus. „Eltern müssen unbedingt darauf achten, ob das Gewässer zum Eislau-fen freigegeben ist“, sagt Anne Kronzucker. „Wenn Schilder das Betreten der Eisfläche ver-bieten, sind die Warnungen unbedingt zu befolgen. Auch wer fremde Kinder beaufsichtigt, muss dies strikt beachten: Denn eine Missachtung der Warnschilder würde ihm das Gericht als grobe Fahrlässigkeit auslegen, sollte einem Kind etwas zustoßen.“ Bevor die ersten Flocken fallen ist es daher empfehlenswert, mit den Kindern über potentielle Gefahren im Schnee zu sprechen – auch wenn die weiße Pracht so harmlos aussieht.
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Kurzfassung:
Bei Eis und Schnee sind Eltern besonders gefordert
Wer seine Aufsichtspflicht verletzt, muss für eventuelle Schäden haften

Wenn draußen die ersten Schneeflocken fallen, sind die meisten Kinder nicht mehr zu halten. Doch gerade bei Schnee und Eis lassen sich Unfälle nicht vermeiden. Vor allem sehr kleine Kinder sind gefährdet, da sie riskante Situationen noch nicht richtig einschätzen können. Wenn sie also anfangen, alleine zu rodeln, ihre ersten Laufversuche auf dem Eis unterneh-men oder sich in eine Schneeballschlacht stürzen, empfiehlt sich erhöhte Wachsamkeit, be-tont die D.A.S. Rechtsschutzversicherung: „Eltern sind zur Beaufsichtigung ihrer minderjähri-gen Kinder verpflichtet. Wenn sie diese Pflicht verletzen, können sie für Schäden haftbar gemacht werden, die ihre Kinder anrichten.“ Bei ihrem ersten Schlittenausflug dürfen die Kleinen daher keinesfalls allein gelassen werden. Ununterbrochen bei der Hand gehalten werden müssen sie jedoch nicht. So ist es durchaus zulässig, die Kinder auf einen Schlitten zu setzen und sie unten am Hang in Empfang zu nehmen.
Welches Maß an Aufsicht notwendig ist, richtet sich nach Entwicklung und Reife des Kindes, aber auch nach der jeweiligen Situation wie etwa der Gefährlichkeit der Rodelpiste. Grund-sätzlich muss beim Winterspaß aber die gleiche Sorgfalt an den Tag gelegt werden wie in allen anderen Situationen auch. Kinder ab sieben Jahren können unter Umständen selbst für fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten zur Verantwortung gezogen werden. War ihre Ein-sichtsfähigkeit noch nicht ausreichend, haften womöglich die Eltern wegen einer Verletzung der Aufsichtspflicht – diese Gefahr besteht immer bis zum Eintritt der Volljährigkeit. Besonde-re Risiken gibt es bei Schneeballschlachten. Kleinere Kinder sollten sich nicht ohne Aufsicht ins Gefecht stürzen, größere müssen genau über die Gefahren aufgeklärt werden. „Wer mit harten und teilweise gefrorenen Schneebällen wirft, kann andere durchaus schwer verletzen“, warnt die D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Wenn so ein Geschoss daneben geht, muss mit rechtlichen Konsequenzen gerechnet werden.“ Doch bei aller Vorsicht – es ist unmöglich, Risiken ganz auszuschalten.
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