Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile – Verjährung endet am 31. Dezember 2013

Eine Information der Kanzlei PWB Rechtsanwälte

Eigenheimzulage für Genossenschaftsanteile - Verjährung endet am 31. Dezember 2013

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Jena, 27. Februar 2013. Anleger, die Eigenheimzulage durch eine Genossenschaftsbeteiligung bekamen, ohne selbst eine derartige Wohnung bezogen zu haben, mussten in der Vergangenheit die erhaltene Förderung dem Finanzamt zurückzahlen. Ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2008, so der Sprecher der Kanzlei PWB Rechtsanwälte ( www.pwb-law.com ), Erich Jeske, bestätigt aber die Rechtmäßigkeit der an die Kapitalanleger ausgezahlten Eigenheimzulage. Bis zum Jahresende 2013 können Anleger also die bereits zurückerstattete Förderung vom Finanzamt wieder bekommen.

Die Eigenheimzulage war vor ihrer Abschaffung zum 1. Januar 2006 eine der größten Staatssubventionen. Die 1996 eingeführte Zulage diente der Schaffung von selbstgenutztem Wohnungseigentum in Deutschland oder der Europäischen Union. Kritisiert wurden von Anfang an unter anderem die Verträge bei der Förderung der Anschaffung von Anteilen an Wohnungsbaugenossenschaften. Zum 1. Januar 2004 änderte der Gesetzgeber den § 17 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG). Jeder Anleger musste spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraums mit der Eigennutzung der Wohnung begonnen haben. Für viele renditeorientierte Anleger gab es deshalb eine böse Überraschung in Form eines Briefes vom Finanzamt: „Die Festsetzung der Eigenheimzulage (…) wird aufgehoben.“ Die Folge war für viele Anleger die Rückzahlung der erhaltenen Förderung.

Bundesfinanzhof spricht Kapitalanlegern Förderung zu

Im August 2008 fällte der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch das Urteil, dass an der vorherigen Verwaltungsauffassung nicht mehr festzuhalten sei. Rechtsanwalt Cain Pöhnert von der Kanzlei PWB: „Nach dieser Entscheidung des BFH ist es nicht erforderlich, dass irgendwann im Förderzeitraum eine Genossenschaftswohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Damit steht fest, dass auch reine Kapitalanleger gefördert werden können.“ Das bedeutet, dass Anleger, die ihre Eigenheimzulage aufgrund der Gesetzesänderung im Jahr 2004 an das Finanzamt zurückgezahlt hatten, einen tatsächlichen Anspruch auf dieses Geld haben. Rechtsanwalt Pöhnert, der zahlreiche Kapitalanleger von Wohnungsbaugenossenschaften vertritt: „Die Geltendmachung der Eigenheimzulage im Fall der VITADOMO verjährt gemäß § 228 Abgabenordnung erst Ende 2013. Noch haben die Anleger also Zeit ihr Geld zurückzufordern.“ Mit einem auf das Kapitalanlagerecht spezialisierten Anwalt können Anleger bei ihrem Finanzamt durch das BFH-Urteil einen neuen Bescheid erwirken und schließlich ihr verloren geglaubtes Geld zurück bekommen.

Weitere Informationen unter www.pwb-law.com

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