Was das Finanzamt alles über das Konto wissen darf
Essen – Der Münchener Merkur titelte kürzlich: „Steuersünder aufgepasst: So viel wissen Finanzämter über das Konto“. „So auffällig würden wir das nicht betiteln, aber es ist ein Fakt, dass die Zahl der von den Finanzämtern initiierten Kontenabrufverfahren rapide steigt“, erläutert Steuerberater Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, und führt weiter aus: „Eine Kontenabfrage ist den Finanzämtern trotz des Bankgeheimnisses erlaubt, wenn es um die Überprüfung von Angaben in der Steuererklärung geht“.
Geregelt wird das Verfahren durch das Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit aus dem Jahr 2003. Zu diesem Zweck sind die Kreditinstitute verpflichtet, ein Dateisystem zu führen, in dem zu jedem Konto die Nummer des Kontos, der Vor- und Nachname sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Kontoinhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie seit dem 1.1.2020 zudem die Adresse und Steuer-ID zu speichern sind (§ 93b Abs. 1a Abgabenordnung AO und § 24c Kreditwesengesetz). Dieses Dateisystem haben die Institute auch für Abrufe der Finanzbehörden zu führen.
Mit dem Kontenabrufverfahren können die Behörden unter bestimmten Voraussetzungen Grundinformationen zu jedem einzelnen Konto automatisiert abfragen.
„Im ersten Schritt dürfen die sogenannten Stammdaten elektronisch abgerufen werden. Diese umfassen bei allen inländischen Bankkonten und Wertpapierdepots die Kontonummer, den Vor- und Nachnamen, das Geburtsdatum des Kontoinhabers, Verfügungsberechtigte und wirtschaftlich Berechtigte, deren Adresse sowie das Eröffnungs- und gegebenenfalls das Auflösungsdatum des Kontos“, erklärt Steuerberater Roland Franz. Auf diese Art und Weise lässt sich leicht und schnell überprüfen, wie viele Konten und Depots eine steuerpflichtige Person bei welchen Banken hat.
„Falls das Finanzamt fündig wird und der Steuerpflichtige die Kooperation mit den Finanzbehörden verweigert, darf der Fiskus die Kontoauszüge samt Kontoständen und -bewegungen bei der Bank im Rahmen eines Einzelauskunftsersuchens erfragen“, erklärt Steuerberater Roland Franz.
Da die Kreditinstitute die Stammdaten in einer separaten Datenbank speichern, kann der Abruf der Daten ohne Kenntnis des Kreditinstituts und auch ohne Kenntnis des überprüften Bürgers erfolgen (www.bzst.de, Kontenabrufverfahren).
Von den 1.142.926 Behördenabfragen stammen 294.000 von den Finanzämtern aufgrund steuerlicher Verdachtsmomente. Der Trend geht kontinuierlich steil nach oben.
Steuerberater Roland Franz warnt: „Auch Konten im Ausland bleiben dem Fiskus nicht verborgen. Denn ausländische Geldinstitute müssen die Kontodaten ihrer deutschen Kunden an das Bundeszentralamt für Steuern melden. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums beteiligen sich nach einem Bericht der Süddeutschen Zeitung bereits 119 Staaten an diesem Austausch.“
Und auch bei neuartigen und eher abseitigen Einnahmequellen wie etwa aus Kryptogeschäften sind die Finanzämter aktiv. So können sie beispielsweise ein Sammelauskunftsersuchen an ein Unternehmen richten, berichtet das Handelsblatt.
Zuletzt habe Nordrhein-Westfalen bei der Kryptobörse Bitcoin.de so Transaktionsdaten von Tausenden Bitcoin-Tradern erhalten und prüft nun, ob diese ihre Einkünfte korrekt versteuert haben.
Die Kanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert ist seit mehr als 40 Jahren die erste Adresse für kompetente Steuerberatung und mehr. Die rund 30 Mitarbeiter der Niederlassungen bieten individuelle, auf die jeweilige Situation angepasste Lösungen. Um für jeden Mandanten möglichst viele Synergieeffekte ausschöpfen zu können, arbeiten in der Kanzlei mehrere Spezialisten zusammen. So profitieren die Mandanten von der Qualifikation und Erfahrung vieler Experten. Denn bei vielschichtigen Problemen kann keine Teillösung, sondern nur eine ganzheitliche Beratung zum Erfolg führen.
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