Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck
Aktuell berichtet die Berliner Morgenpost in seiner Kompaktausgabe vom 17.8.2011, dass der Solarhersteller Solon in seiner Zentrale in Berlin-Adlershof bis Jahresende 61 Arbeitsplätze streichen könnte. Der Morgenpost-Bericht spricht nur von Stellenabbau und nicht von Kündigungen. In der Praxis kommt für einen Stellenabbau in so kurzer Zeit und in einem Unternehmen, welchem es derzeit – wie dem Solarhersteller Solon – wirtschaftlich nach Angaben der Berliner Morgenpost nicht gut geht, in der Regel nur die Maßnahme der betriebsbedingten Kündigung in Frage.
Im Zusammenhang mit dem Zugang einer Kündigung stellt sich für den betroffenen Arbeitnehmer immer die Frage: Soll man Kündigungsschutzklage einreichen? Zumindest wenn eine Rechtsschutzversicherung vorhanden ist, ist die Klage selbst dann fast immer ratsam, wenn eine Sozialplanabfindung angeboten wird. Aus folgenden Gründen:
1. Meistens lässt sich im Klageverfahren eine Aufstockung der Abfindung erreichen.
2. Man kann die Höhe der Abfindung klären und muss sich nicht später mit dem Arbeitgeber darüber streiten.
3. Der Arbeitnehmer erhält einen Titel, aus dem bei Nichtleistung des Arbeitgebers sofort vollstreckt werden kann. (Dies ist für den Arbeitnehmer besonders bei drohender Insolvenz des Arbeitgebers sehr wichtig.)
4. Es lassen sich diverse Ansprüche mitregeln, z.B. die Vererbbarkeit der Abfindungsforderung, Arbeitszeugnis, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw.
Wer klagen will, muss die Klage innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht einreichen. Wenn der Arbeitgeber nicht klagt, muss er im Fall einer Sozialplanabfindung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses warten, bis er die Abfindung erhält. Wenn der Arbeitgeber nicht (vollständig) zahlt, muss ggf. auf Zahlung geklagt werden. Es dauert dann natürlich entsprechend länger, bis man einen Titel erhält. Bei einer Insolvenz besteht dann die Gefahr, dass der Arbeitnehmer leer ausgeht.
Ab und an bieten Arbeitgeber den Arbeitnehmern, deren Stellen wegfallen sollen, sogenannte Aufhebungsverträge an. Im Rahmen dieser Aufhebungsverträge werden dem Arbeitnehmer regelmäßig Abfindungsbeträge angeboten. Der Arbeitnehmer sollte es sich sehr gut überlegen, ein solches Angebot anzunehmen. Ist ein solcher Vertrag einmal abgeschlossen, ist es nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich, diese Verträge anzufechten.
Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Wenn Ihnen eine Kündigung zugeht, haben Sie nur drei Wochen für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz erhalten oder sich eine gute Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes sichern wollen, müssen Sie die Klage rechtzeitig einreichen bzw. einen Rechtsanwalt hiermit beauftragen. Sollte ein Sozialplan einschlägig sein und eine Höchstbegrenzung enthalten, lohnt es sich für ältere Arbeitnehmer, diese dahin prüfen zu lassen, ob Ihnen gegenüber ein Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot vorliegt.
Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Bieten Sie den Arbeitnehmern vor Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung einen Aufhebungsvertrag an. Setzen Sie den Arbeitnehmer dabei nicht unter Druck oder drohen Sie dem Arbeitnehmer nicht damit, im Fall seiner Weigerung, den Aufhebungsvertrag zu unterzeichnen, eine fristlose Kündigung auszusprechen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass der Aufhebungsvertrag angefochten werden kann.
Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin
Berlin, 17.08.2011
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