Die Rechte des Mieters bei einer Eigenbedarfskündigung

Wann muss der Vermieter eine freie Alternativwohnung anbieten?
Die Rechte des Mieters bei einer Eigenbedarfskündigung

Eigenbedarfskündigungen sind ein aktuelles Thema für Mieter und Vermieter. Aus Mietersicht ist sie der „wunde Punkt“ des eher mieterfreundlichen deutschen Mietrechts. Mehr Immobilienkäufe führen regelmäßig auch zu einem Anstieg von Eigenbedarfskündigungen. Fachanwalt Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor beantworten die wichtigsten Fragen rund um die Eigenbedarfskündigung:

Frage 1: Was ist Eigenbedarf? Für wen gilt er?
Frage 2: Wann gilt eine Sperrfrist?
Frage 3: Form und Frist der Eigenbedarfskündigung beachtet?
Frage 4: Freie Alternativwohnung angeboten?
Frage 5: Liegt ein Härtefall zugunsten des Mieters vor?

Heute Frage 4: Freie Alternativwohnung angeboten?

Vor einer Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter dem Mieter unter Umständen eine seiner anderen, zur Vermietung freien Alternativwohnung zu vergleichbaren Mietkonditionen anbieten. Falls nicht, kann die Eigenbedarfskündigung unwirksam sein.

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss der Vermieter dem Mieter eine zwischen Zugang des Kündigungsschreibens und Auszug des Mieters in seinem Anwesen frei gewordene vergleichbare Alternativwohnung anbieten. Tut er dies nicht, ist die Eigenbedarfskündigung rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig.

Nach einer Auffassung kann der Vermieter dazu verpflichtet sein, eine frei gewordene Wohnung bereits dann dem Mieter anzubieten, wenn die Gründe für den Eigenbedarf gegeben sind und sich der Vermieter zur Eigenbedarfskündigung entschließt. Dadurch wird der Zeitraum, in denen der Vermieter eine vergleichbare Wohnung anbieten muss, erheblich erweitert. In der Praxis dürften sich aber Beweisprobleme ergeben.

Wenn der Vermieter dazu verpflichtet ist, eine freie Alternativwohnung anzubieten, muss er die Wohnung dem Mieter zu vergleichbaren Mitbedingungen – also auch zu einem vergleichbaren Mietpreis – anbieten.

Eine Vergleichbarkeit der Wohnungen darf nicht von vornherein ausscheiden. Die freie Alternativwohnung muss für eine Benutzung der Mieter in Frage kommen. Einem 2-Personen-Haushalt muss der Vermieter sicherlich nicht eine 1-Zimmer-Wohnung oder eine 5-Zimmer Dachetagenwohnung anbieten.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck und Rechtsanwalt Dr. Attila Fodor, Berlin.

4.1.2012

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