Gemeinden dürfen eine Benutzungspflicht für Radwege verhängen, wenn eine Nutzung der Straßenfahrbahn durch alle Verkehrsteilnehmer gemeinsam zu gefährlich wäre. Wie die D.A.S. mitteilt, darf die Benutzungspflicht sich einem aktuellen Urteil des Bayerischen VGH zufolge auch auf kurze und schmale Radwegstrecken beziehen.
(Az. 11 B 08.1892)
Hintergrundinformation:
Gemeinden können durch die Aufstellung von Verkehrsschildern eine Benutzungspflicht für Radwege verhängen. Ist ein Radweg mit einem runden blauen Schild gekennzeichnet, auf dem ein Fahrrad zu sehen ist, darf die Fahrbahn nicht benutzt werden. Das Gleiche gilt bei einem zweigeteilten runden blauen Schild mit Radfahrer- und Fußgängersymbol. Verläuft der Trennstrich waagerecht, handelt es sich um einen gemeinsamen Geh- und Radweg. Gibt es einen senkrechten Trennstrich, sind Geh- und Radweg getrennt, und Radler haben auf ihrer Seite zu bleiben. Der Fall: Die Stadt München hatte eine Radwegbenutzungspflicht für ein Teilstück der Rosenheimer Straße verhängt. Aufgestellt wurde das Verkehrsschild Nr. 241 aus der StVO (getrennter Geh- und Radweg). Ein Radler zog dagegen vor Gericht. Seine Begründung: Der Radweg sei hier nur 300 Meter lang. Vor der Unterführung sei er 130 cm breit, in der Unterführung auf einem 40 Meter langen Stück sogar nur 70 cm. Ein Fahrradlenker sei 60 cm breit. Da es ein Geländer zur Straße hin gebe, müsse ein Sicherheitsabstand einkalkuliert werden. Es sei gar nicht möglich, den Radweg zu nutzen, ohne auf den Fußweg zu kommen. Das Urteil: Der Bayerische VGH entschied der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge zu Gunsten der Gemeinde. Eine Ortsbesichtigung hatte ergeben, dass die Stelle besonders gefährlich war: Eine vielbefahrene Hauptverkehrsstraße, die durch eine schlecht beleuchtete Unterführung verlief. Die Fahrbahn war abschüssig, das Lichteinschalten wurde von den meisten Verkehrsteilnehmern unterlassen. Die Voraussetzungen für eine Radwegbenutzungspflicht seien erfüllt. Die Gemeinde dürfe diese Pflicht auch verhängen, wenn es sich nur um eine kurze und besonders schmale Radwegstrecke handelte – dort sei für zwei Fahrspuren und einen breiten Radweg einfach kein Platz.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 06.04.2011, Az. 11 B 08.1892
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