Grundsätzlich darf eine Blutprobe nur nach richterlicher Anordnung genommen werden – außer bei Gefahr im Verzug. Wie die D.A.S. mitteilt, kann das Ergebnis auch als Beweis verwendet werden, obwohl die Polizei ihre Versuche, den Richter zu erreichen, nicht dokumentiert hat oder wenn kein richterlicher Nachtdienst existiert (BVerfG, Az. 2 BvR 1596/10 und 2 BvR 2346/10).
Hintergrundinformation:
Laut § 81a der Strafprozessordnung darf eine Blutprobe zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration nur auf richterliche Anordnung hin durchgeführt werden. Vielerorts unterhalten die Gerichte dafür einen Wochenend- bzw. Nachtdienst. Ist der Erfolg der Untersuchung durch Zeitablauf gefährdet, weil z. B. kein Richter erreichbar ist, darf die Polizei die Blutentnahme auch selbst anordnen. In so manchem Fall wird darum gestritten, ob das Ergebnis einer Blutprobe als Beweis verwendet werden darf, weil die Formalien nicht eingehalten wurden. Der Fall: In einem der beiden zusammen verhandelten Fälle hatte ein Radfahrer am Sonntagnachmittag in alkoholisiertem Zustand ohne Rücksicht auf den Verkehr eine Straße überquert und war fast von einem Streifenwagen überfahren worden. Die Beamten konnten keinen Richter erreichen und ordneten selbst die Blutprobe an. Das Ergebnis lag bei 2,07 Promille. Eine Dokumentation in der entsprechenden Akte fand nicht statt. Im anderen Fall war ein Radfahrer gegen vier Uhr früh auf einer Straße Schlangenlinien gefahren. Seine BAK (Blutalkoholkonzentration) lag bei 2,78 Promille. Ein richterlicher Nachtdienst existierte nicht. In beiden Fällen sahen die Betroffenen u. a. ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz als verletzt an. Das Urteil: Der D.A.S. Rechtsschutzversicherung zufolge wies das Bundesverfassungsgericht beide Verfassungsbeschwerden zurück. Nicht jeder Verstoß gegen eine Beweiserhebungsregel bedeute, dass die Beweise nicht verwertet werden dürften. Grundsätzlich müsse das Gericht den wahren Geschehensablauf herausfinden und alle verfügbaren Beweismittel prüfen. Ein Verwertungsverbot könne sich hier höchstens ergeben, wenn z. B. willkürlich eine Gefahr im Verzug angenommen werde. Weder die fehlende Dokumentation noch der fehlende Nachtdienst würden zu einem Beweisverwertungsverbot führen.
Bundesverfassungsgericht, 24.02.2011, Az. 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10
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