Zigarettenkippe wegwerfen | Stinkefinger und Co. | Haustiere beerdigen
Glimmstängel wegwerfen wird teuer
Das achtlose Wegwerfen einer Zigarette ist eine Ordnungswidrigkeit. Das Delikt hat sogar einen Namen: Unzulässige Abfallentsorgung. Die dagegen verhängten Bußgelder variieren stark je nachdem, wo die Kippe landet und wo man wohnt, denn jede Stadt oder Kommune legt die Höhe selber fest. In Berlin kostet eine weggeworfene Zigarettenkippe inzwischen bis zu 120 Euro. Wer seinen Zigarettenstummel in Köln einfach auf den Bürgersteig schnippt, riskiert zum Beispiel ein Verwarngeld in Höhe von 50 Euro; Wiederholungstäter müssen mit 100 Euro rechnen. Wer die Zigarettenkippe aus dem fahrenden Auto auf die Straße schnippt, macht sich laut ARAG Experten natürlich genauso strafbar, entzieht sich aber oft dem Zugriff der Ordnungshüter, die meist zu Fuß unterwegs sind. Doch wenn es ihnen gelingt, das Nummernschild zu notieren, droht auch in diesem Fall mindestens ein Bußgeld wegen Umweltverschmutzung. Der Kippenwurf kann unter Umständen sogar ein Strafverfahren zur Folge haben. Das ist immer dann der Fall, wenn jemand dadurch zu Schaden kommt. Erschrickt sich beispielsweise ein Motorradfahrer und stürzt, muss sich der Kippenschnippser womöglich wegen fahrlässiger Körperverletzung verantworten. Besonders unschön sind weggeworfene Zigaretten in der Sandkiste, weil sie gesundheitliche Schaden anrichten können. Bei Kleinkindern kann eine verschluckte Zigarette zu Vergiftungssymptomen wie Übelkeit, Erbrechen und Durchfall führen. Längst gibt es deshalb in vielen Bundesländern landesweite Rauchverbote auf Spielplätzen. Andernorts kann zumindest das Entsorgen von Zigarettenkippen auf dem Spielplatz richtig teuer werden: So sind in Köln etwa 150 Euro Bußgeld fällig!
Weitere Informationen zum Entsorgen von Zigarettenkippen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/sonstige/07843/
Teure Gesten
Es sind Gesten, die mehr als tausend Worte sagen. Doch juristisch kann es sich bei Vogel, Stinkefinger, Scheibenwischer oder der kindisch rausgestreckten Zunge um eine Beleidigung und damit um eine Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) handeln. Und die kann laut ARAG Experten sogar mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe belegt werden. Für Beleidigungen im Straßenverkehr werden üblicherweise jedoch Geldstrafen verhängt. Da es hier aber keinen einheitlichen Strafenkatalog gibt, variiert das Strafmaß. Dabei spielen vor allem die Tatumstände eine Rolle, wie z. B. Zusammenhang, Tonfall, Person des Beleidigten. Die Höhe der Geldstrafe wird in Tagessätzen angegeben. Der Tagessatz ist von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters abhängig und ergibt sich in der Regel aus seinem monatlichen Nettoeinkommen, das durch 30 geteilt wird. Laut Gesetz ist der Tagessatz jedoch bei 30.000 Euro gedeckelt. Im Schnitt werden für eine Beleidigung zehn bis 30 Tagessätze verhängt. So kann beispielsweise das Zeigen eines Vogels 20 bis 30 Tagessätze kosten. Bei einem angenommenen monatlichen Nettoeinkommen von 1.500 Euro wären damit 1.000 bis 1.500 Euro fällig. Für das Zeigen des ausgestreckten Mittelfingers wurden aber auch schon 40 Tagessätze verhängt. Dagegen ist die rausgestreckte Zunge mit durchschnittlich 150 Euro eher günstig. Für die Scheibenwischergeste waren schon mal 1.000 Euro zu zahlen und der aus Daumen und Zeigefinger gebildete Kreis kann bis zu 750 Euro kosten. Umstritten ist laut ARAG Experten der so genannte Doppelvogel: Dabei wird mit beiden Zeigefingern an beide Schläfen getippt. Nach Meinung der Richter des Düsseldorfer Oberlandesgerichts ist diese Geste keine Ehrverletzung (Az.: 5 Ss 383/95-21). Sich mit der Hand die Stirn schlagen, sich die Hand vor die Augen halten oder den Kopf angewidert wegdrehen sind ebenfalls Gesten, die in der Rechtsprechung bislang nicht als beleidigend bewertet wurden und daher straffrei blieben.
Weitere Informationen zum Thema Beleidigungen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/auto-und-verkehr/3091/
Haustiere im eigenen Garten beerdigen?
Eigentlich müssen verstorbene Tiere in eine sogenannte Tierkörperbeseitigungsanstalt gebracht werden, wo sie eingeäschert werden. Aber Tierhalter dürfen ihre Lieblinge ausnahmsweise auch im eigenen Garten beerdigen, wenn sie die strengen Vorschriften beachten. Diese können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen. Nach Auskunft der ARAG Experten gilt: Ein einzelner Tierkörper bestimmter kleinerer Tierrassen wie beispielsweise Hunde, Katzen, Kaninchen, Wellensittiche oder Zierfinken darf im Garten bestattet werden. Vorausgesetzt, das Grundstück liegt nicht im Wasserschutzgebiet, das Tier ist nicht an einer meldepflichtigen Krankheit gestorben und das Trinkwasser wird nicht gefährdet. Auch darf das Grab nicht in unmittelbarer Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen liegen. Zudem muss der Tierkörper mit mindestens 50 Zentimeter Erde bedeckt werden. Die ARAG Experte weisen darauf hin, dass es verboten ist, Tiere auf öffentlichen Grundstücken zu begraben. Wer seinen Hund beispielsweise klammheimlich im Wald oder im Park verbuddelt, muss mit einer saftigen Geldstrafe rechnen. Für größere Tiere und Nutztiere gelten andere Vorschriften und es drohen empfindliche Geldbußen bei Verstößen. Übrigens: Auch das Entsorgen von Tieren im Hausmüll ist ausdrücklich verboten. Eine Alternative zur Beisetzung im Garten ist ein Tierfriedhof oder die Einäscherung in speziellen Krematorien.
Die gemeinsame Bestattung von Mensch und Tier war in Deutschland zwar bislang nicht explizit verboten – aber eben auch nicht ausdrücklich erlaubt. Mittlerweile haben aber viele Bundesländer ihre Bestattungsgesetze gelockert, so dass Hunde und Katzen ganz offiziell gemeinsam mit ihrem Halter begraben werden dürfen. Allerdings kann die jeweilige Friedhofssatzung laut ARAG Experten ein entsprechendes Verbot enthalten; hier müssen sich Betroffene vor Ort erkundigen. Zwar darf die Urne des Haustieres mit seinem Besitzer gemeinsam ins Grab, doch sowohl die Überführung als auch die Einäscherung müssen weiterhin streng getrennt nach Mensch und Tier erfolgen. Untersagt bleibt nach Angaben der ARAG Experten auch die Beisetzung tierischer Kadaver. Tote Tiere müssen nach wie vor in der Tierkörperbeseitigungsanstalt verbrannt werden.
Weitere interessante Informationen unter:
https://www.arag.de/service/infos-und-news/rechtstipps-und-gerichtsurteile/heim-und-garten/
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