Solange die Eheleute keinen Ehevertrag schließen, leben sie im gesetzlichen Güterstand einer Zugewinngemeinschaft.
Somit ist am Ende der Ehe ein eventueller Zugewinn auszugleichen:
Sofern die Ehe durch Tod endet, erfolgt der Zugewinnausgleich durch Erhöhung des Erbteils des überlebenden Ehegatten.
Endet aber die Ehe durch Scheidung, dann wird der Zugewinn auf Antrag durch eine entsprechende Geldzahlung ausgeglichen.
Es gibt verschiedene Motive und Anlässe die gesetzlichen Regelungen über den Zugewinnausgleich ausschließen zu wollen, oder diese abzuändern:
– Einer der Ehelgatten betreibt selbständig ein Erwerbsgeschäft, welches sich während der Ehe hervorragend entwickelt. Im Falle einer Scheidung muss dann der gesamte Wertzuwachs des Geschäftes berechnet, und zur Hälfte ausgeglichen werden. Der somit zu errichtende Geldbetrag kann den Betreiber und sein Geschäft in den Ruin stürzen.
– Einer der Eheleute geht mit hohen Schulden in die Ehe. Aufgrund der Sparsamkeit beider gelingt es, die Schulden abzubauen. Im Falle einer Scheidung ist im Zugewinnausgleich das Anfangsvermögen des ursprünglich Verschuldeten Ehegatten dennoch mit „Null“ zu bewerten, was in der Wahrnehmung oft als äußerst ungerecht empfunden wird.
Um einen Zugewinnausgleich vollkommen ausschließen zu können, haben die Ehegatten die Möglichkeit den Güterstand der Gütertrennung zu wählen.
Die Gütertrennung ist – entgegen eines weit verbreiteten Irrtums – eben nicht notwendig, um zu verhindern, dass der eine Ehepartner für die Schulden des anderen haftet. Für die Schulden des anderen haftet der Ehegatte auch in der Zugewinngemeinschaft nicht. Durch eine vereinbarte Gütertrennung wird nur der mögliche Zugewinn ausgeschlossen.
Ist die Gütertrennung vereinbart, kommt es bei einer Scheidung der Ehe zu keinem Zugewinnausgleich. Endet die Ehe aber durch Tod, so wird das Erbteil des Ehegatten nicht erhöht.
Neben dem vollkommenen Ausschluss des Zugewinnausgleich sind aber auch Vereinbarungen machbar, die die gesetzlichen Regelungen nur teilweise ändern:
– So ist es in einem Ehevertrag auch möglich, den Zugewinnausgleich nur für den Fall der Scheidung auszuschließen, gleichzeitig aber fest zu halten, dass bei Beendigung der Ehe durch Tod es bei dem erhöhten Erbteil des Überlebenden bleiben soll.
– Weiterhin ist es möglich, definierte Vermögensgegenstände aus dem Zugewinn herauszunehmen, oder diese nur mit einem bestimmten Wert einzusetzen. Auch besteht die Möglichkeit, das Anfangsvermögen mit einem vereinbarten negativen Wert in die Bilanz einzustellen.
– Desweiteren besteht die Möglichkeit, den Ehevertrag mit einem Erbvertrag zu verbinden, in dem die Eheleute auf sämtliche Erb- und Pflichtteilsrechte verzichten.
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