Ausstellungs-Fotos auf Facebook verletzen das Urheberrecht
Wer Fotos einer Ausstellung in einer Facebook-Gruppe postet, kann das Urheberrecht verletzen. Denn selbst eine geschlossene Facebook-Gruppe kann als „öffentlich“ gelten, wenn die Teilnehmer nicht in persönlicher Beziehung stehen und der Teilnehmerkreis unbeschränkt ist. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landgericht München.
LG München I, Az. 37 O 17964/17
Hintergrundinformation:
Wer Fotos auf Facebook postet, sollte vorher prüfen, ob er dazu berechtigt ist. Fotos, auf denen andere Personen zu sehen sind, können wegen deren Recht am eigenen Bild für Probleme sorgen. Von anderen angefertigte Fotos dürfen Nutzer nicht ohne deren Zustimmung veröffentlichen. Auch dürfen auf den Fotos keine urheberrechtlich geschützten Objekte abgebildet sein, etwa das Werk eines Künstlers. Soweit, so klar. Schwieriger ist die Rechtslage, wenn es um Fotos einer ganzen Ausstellung geht. Unterliegt eine Ausstellung als Ganzes dem Urheberrecht? Der Fall: Ein bayerisches Museum hatte eine Sonderausstellung zu einem aufsehenerregenden Mordfall aus dem Jahr 1922 veranstaltet. Zur Ausstellung gehörten verschiedenste Objekte, zum Beispiel: Tatortfotos, Gemälde, Gegenstände aus der damaligen Zeit sowie Schautafeln mit Erklärungen. All dies war aus Sicht eines damaligen Polizisten angeordnet, um dem Besucher den Fall und die Schwierigkeiten bei der Aufklärung zu illustrieren. Eine Besucherin schoss nun 119 Fotos der Ausstellung und stellte diese in ihrer Facebook-Gruppe online, mit dem Hinweis, dass die Fotos „so ziemlich alle Exponate umfassen“. Die Kuratoren der Ausstellung beantragten eine einstweilige Verfügung, um der Besucherin die Veröffentlichung der Aufnahmen zu untersagen. Das Urteil: Das Landgericht München I gab nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice den Klägern recht. Eine Ausstellung unterliege als Ganzes dem Schutz des Urheberrechts, solange es sich nicht nur um zufällig zusammengetragene Objekte handle. Die sorgfältig konzipierte Ausstellung sei hier als sogenanntes Sammelwerk anzusehen. Das Posten in der Facebook-Gruppe sei auch eine Veröffentlichung. Zwar handle es sich um eine geschlossene Gruppe, die sich speziell mit diesem Mordfall beschäftige. Aber: Die Gruppe habe 390 Mitglieder und Zugang erhalte jeder, der frage. Weder sei der Zugang nur auf bestimmte Personen beschränkt, noch stünden die Mitglieder in persönlicher Beziehung. Daher sei die Gruppe im Sinne des Urheberrechts „öffentlich“. Die Fotos bildeten die gesamte Ausstellung ab und zeigten auch die Anordnung der Exponate zueinander. Die Besucherin habe nicht das Recht gehabt, die Bilder zu veröffentlichen.
Landgericht München I, Urteil vom 31. Januar 2018, Az. 37 O 17964/17
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