Der Abwicklungsvertrag – 3 Fakten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Der Abwicklungsvertrag ist eine einvernehmliche sowie ergänzende Regelung im Rahmen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Alternative Bezeichnungen für Abwicklung sind Durchführung, Erledigung oder Vollzug.

Das Arbeitsverhältnis selbst wird mit dem Abwicklungsvertrag nicht aufgelöst; vielmehr werden die sich aus der Auflösung ergebenden Folgen und Konsequenzen einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich geregelt. Das geschieht in vielen Fällen ohne Groll und Ärger; wenn denn die Entscheidung endgültig ist, dass beide Seiten zukünftig getrennte Wege gehen.

Rechtlich gesehen ist der Abwicklungsvertrag eine zweiseitige Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer als den beiden Beteiligten. Vereinbart werden im gegenseitigen Einvernehmen die Folgen und Konsequenzen der einseitig ausgesprochenen Kündigung, in den meisten Fällen durch den Arbeitgeber.

Doch auch in anderen Situationen kann ein Abwicklungsvertrag abgeschlossen beziehungsweise notwendig werden. Ein Beispiel dafür ist das befristete Arbeitsverhältnis. Es läuft automatisch aus, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dennoch ist es notwendig, die Begleitumstände des auslaufenden Arbeitsverhältnisses in einem zusätzlichen Abwicklungsvertrag festzuhalten.

1. Abwicklungsvertrag vs. Aufhebungsvertrag

– Mit dem Aufhebungsvertrag wird das Arbeitsverhältnis beendet. Er ist ebenso wie der Abwicklungsvertrag ein zweiseitiger Vertrag. Beide Seiten haben sich geeinigt und schließen über die Beendigung des Miteinanders einen Aufhebungsvertrag ab.

– Der Abwicklungsvertrag seinerseits setzt voraus, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag eintritt.

Es handelt sich somit in beiden Fällen um ein Verhandlungsergebnis, das zu einem Einvernehmen geführt hat.

2. Abwicklungsvertrag vs. Vergleich vor dem Arbeitsgericht

Ziel einer Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ist in aller Regel nicht unbedingt die Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses, sondern der Vergleich als gütliche Einigung beider Parteien. Damit verbunden ist in der Regel die Zahlung einer angemessenen Abfindung. Der gerichtliche Vergleich ist nach Rechtswirksamkeit ein vollstreckbarer Titel.

Im Ergebnis handelt es sich gleichzeitig um eine Form des Abwicklungsvertrages. Beides ist in einem Rutsch entschieden worden, und zwar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die damit verbundenen Modalitäten.

– Erfüllt der Arbeitgeber nicht seine Pflicht aus dem gerichtlichen Vergleich, dann kann der Arbeitnehmer direkt und unmittelbar Zwangsmaßnahmen einleiten; beispielsweise eine Sach- oder eine Kontopfändung.

– Hält sich der Arbeitgeber hingegen nicht an den einvernehmlich sowie außergerichtlich geschlossenen Abwicklungsvertrag, so muss der Arbeitnehmer vor Gericht auf Zahlung klagen. Das Ergebnis mag dasselbe sein. Der Weg zum Ziel ist jedoch deutlich aufwändiger und mit Zeit, Ärger sowie Kosten verbunden. Der Arbeitnehmer muss das auf dem Rechtsweg erzwingen, was in einem gerichtlichen Vergleich wie ein Automatismus wirkt.

3. Gegenstand und Inhalt des Abwicklungsvertrages

Mit dem Abwicklungsvertrag wird, wie man sagt, ein Schlussstrich unter das bisherige Arbeitsverhältnis gezogen. Wesentliche Inhalte sind folgende:

1. Erklärung des Arbeitnehmers, dass er

– die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung akzeptiert
– sie als rechtens anerkennt
– auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet

2. Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer eine Abfindung in der einvernehmlich vereinbarten Höhe zu zahlen

3. ggfls. Freistellung des Arbeitnehmers zu einem im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Zeitpunkt

4. wesentlichen Inhalte des dem Arbeitnehmer rechtlich zustehenden Arbeitszeugnisses

5. noch offenen Restzahlungen an den Arbeitnehmer; beispielsweise

– Urlaubs- und Weihnachtsgeld
– Provision
– Zielvereinbarungsprämie
– finanzielle Abgeltung eines bestehenden Urlaubsanspruches und
– andere aufgrund des gekündigten Arbeitsvertrages

Die Abfindung ist steuer-, nicht jedoch sozialversicherungspflichtig. Sie gehört, gemäß § 34 EStG, des Einkommensteuergesetzes zu den außerordentlichen Einkünften.

Fazit zum Abwicklungsvertrag

Bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber daran interessiert, vollumfänglich zu Ihrem Recht zu kommen. Das geht am besten mit einer anwaltlichen Rechtsberatung inklusive der Rechtsvertretung.

Wir übernehmen für Sie und ausschließlich in Ihrem Interesse die Verhandlung mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber/Arbeitnehmer über die Inhalte und Formalitäten bis hin zur Unterzeichnung des Abwicklungsvertrages. Anschließend überwachen wir, dass der Abwicklungsvertrag von der Gegenseite eingehalten und Punkt für Punkt erfüllt wird.

Wenn Sie sich in einer Situation befinden oder wenn absehbar ist, dass Ihr bestehendes Arbeitsverhältnis endet, dann vereinbaren Sie frühzeitig ein erstes Informationsgespräch in unserer Anwaltskanzlei. Wir beraten Sie gerne und ausführlich rund um das Thema Abwicklungsvertrag.

Quelle: https://rechtsanwalt-mieschala.de/abwicklungsvertrag/

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Kurt Mieschala ist Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in Schwandorf. Er ergänzt seine arbeitsrechtliche mit seiner IT-rechtlichen Expertise, da die Digitalisierung der Arbeitswelt zunehmend mit Problemen in Arbeitsverhältnissen einhergeht.

Seit 2014 als Fachanwalt für Arbeitsrecht und seit 2009 als Fachanwalt für Informationstechnologierecht, berät er Mandanten beispielsweise hinsichtlich Lohn und Gehalt, Urlaubsansprüchen und Entgeltfortzahlungen.

Die Kanzlei betreut regelmäßig Mandanten in den Arbeitsgerichtsbezirken Weiden in der Oberpfalz und Regensburg sowie den Landgerichtsbezirken Amberg, Regensburg und Weiden.

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