Sieht sich der Arbeitnehmer gezwungen, tatsächlich den Weg des Kündigungsschutzprozesses zu beschreiten, ist die Angst vor dem Stolpern groß. Schließlich geht es um die finanzielle Existenz. In diesem Fall hilft es, zumindest die grobe Richtung zu kennen. Wir zeigen Ihnen den Ablauf einer Kündigungsschutzklage auf, an dem Sie sich orientieren können.
1. Warum ist bei einer Kündigungsschutzklage Eile geboten?
Im Falle einer Kündigung tickt die Uhr: Innerhalb von drei Wochen, nachdem die Kündigung zugegangen ist, muss die Kündigungsschutzklage eingereicht werden. Lässt der gekündigte Arbeitnehmer die Frist verstreichen, steht er äußerst schlecht da; diesen Fehler kann er kaum korrigieren.
Nur in seltenen Ausnahmefällen wird die Kündigungsschutzklage nach Ablauf der dreiwöchigen Frist nachträglich zugelassen. Versäumt der Arbeitnehmer die Frist, hat das für ihn bittere Konsequenzen: Die Kündigung gilt als wirksam. Ob die Kündigungsgründe stimmen oder nicht, spielt dann keine Rolle mehr.
2. Wie wird die Kündigungsschutzklage eingeleitet?
Um den Kündigungsschutzprozess auf den Weg zu bringen, muss der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage einreichen. Dies geschieht durch eine Klageschrift.
Der Arbeitnehmer hat hier einiges zu beachten. Er muss:
– Die Klage schriftlich und in deutscher Sprache abfassen.
– Seine Kündigung ausdrücklich angreifen.
– Deutlich machen, gegen welche Kündigung sich die Klage richtet.
– Die Kündigungsschutzklage unterschreiben.
– Einen Antrag formulieren, also was er mit der Klage erreichen will.
– Die Klage gegen den „richtigen Arbeitgeber“ richten.
– Die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.
Liest man sich die einzelnen Punkte durch, mag man spontan denken: Ach, das kann ich doch auch ohne Anwalt erledigen. In der Tat braucht der Arbeitnehmer keinen Rechtsanwalt, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Sowohl für den Gütetermin, als auch für die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht (erste Instanz) benötigt er keinen Rechtsbeistand.
Allerdings wird die Vertretung durch einen Anwalt Pflicht, wenn der Rechtstreit nicht vor dem Arbeitsgericht endet, sondern vor dem Landesarbeitsgericht (Zweite Instanz) weiterverhandelt wird.
3. Kann ich guten Gewissens auf einen Anwalt im Kündigungsschutzprozess verzichten?
Die Antwort ist ein klares Nein, obwohl die Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht den Arbeitnehmer bei der Formulierung der Kündigungsschutzklage sogar unterstützt. So einfach, wie es klingt, ist es aber nicht, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Fehler schleichen sich schnell ein. Bereits der „richtige Arbeitgeber“ oder das zuständige Gericht lässt den Antragsteller mitunter straucheln.
4. Wer ist der „richtige Arbeitgeber“?
In der Kündigungsschutzklage muss der „richtige Arbeitgeber“ bezeichnet werden. Viele Arbeitnehmer, die in einer Firma beschäftigt sind, denken jedoch gar nicht darüber nach, wer denn wirklich ihr Arbeitgeber ist. Müssen sie die Klage an die juristische Person richten und/oder einen Geschäftsführer benennen?
Wichtig ist auch, die juristische Person korrekt anzuführen; eine OHG ist eben keine GmbH. Solche Unachtsamkeiten können sich bitter rächen. Denn eine Falschbezeichnung muss berichtigt werden. Dies kann wertvolle Zeit kosten und dazu führen, dass die Klagefrist nach der Berichtigung der Klage abgelaufen ist.
5. Welches Arbeitsgericht ist zuständig?
Die Klageschrift muss bei einem für den Rechtsstreit zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Grundsätzlich gilt laut Gesetz, dass das Arbeitsgericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet oder zuletzt gewöhnlich verrichtet hat.
Aber was gilt z.B. für Arbeitnehmer, die beruflich viel unterwegs und eben nicht ständig in einem Bezirk beschäftigt sind? Bei welchem Arbeitsgericht sollen z.B. Handelsvertreter oder Montage- und Außendienstmitarbeiter klagen?
6. Wie kann ein Anwalt meine Position im Kündigungsschutzprozess stärken?
Es gibt noch einen weiteren gewichtigen Grund, um einen Rechtsanwalt im Kündigungsschutzprozess hinzuzuziehen: Eine Kündigung kränkt, sie verletzt und macht Angst. Spätestens, wenn man auf seinen Arbeitgeber trifft, kochen die Emotionen hoch.
Ein Rechtsbeistand nimmt den Druck aus der Situation. Wegen seiner Erfahrung ist er ein verständnisvoller Ansprechpartner. Er agiert aber gleichzeitig besonnen und beurteilt den Stand der Dinge mit der notwendigen Distanz. Der Arbeitnehmer steht dem Arbeitgeber nicht mehr allein gegenüber.
Insbesondere, wenn der Arbeitgeber ein größeres Unternehmen ist und übermächtig erscheint, befürchten viele Arbeitnehmer einen aussichtslosen Kampf. Steht einem jedoch ein Anwalt mit seiner Expertise zur Seite, begegnen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf Augenhöhe.
7. Was ist ein Gütetermin?
Hat der Arbeitnehmer die Klage eingereicht, wird sie zur zuständigen Kammer weitergeleitet und mit einem Aktenzeichen versehen. Sodann verfügt der zuständige Richter über den weiteren Verlauf. Er setzt einen Gütetermin fest, lässt eine beglaubigte Abschrift der Klage an den Arbeitgeber zustellen und beiden Parteien eine Vorladung zukommen. Der Richter ordnet an, wer zum Gütetermin persönlich erscheinen soll.
Mit dem persönlichen Erscheinen ist tatsächlich auch das persönliche Erscheinen gemeint. Man muss selbst zur Güteverhandlung kommen; es reicht in dem Fall nicht, dass nur der Anwalt anwesend ist. Ist das persönliche Erscheinen nicht möglich, kann beantragt werden, die Anordnung aufzuheben oder den Gütetermin zu verlegen.
8. Was passiert, wenn eine Partei nicht zum Termin erscheint?
Erscheint der Gegner zum festgesetzten Termin nicht, kann der Arbeitnehmer gegen ihn den Erlass eines Versäumnisurteils beantragen. Kommt der Arbeitnehmer nicht zur Güteverhandlung, spielt er dem Arbeitgeber in die Hände: Dieser kann beantragen, die Klage ohne weitere Prüfung abzuweisen. Sind beide Parteien nicht beim Gütetermin vor Ort, ordnet der Richter das Ruhen des Rechtsstreits an.
Der Gütetermin wird in der Regel bereits innerhalb von zwei bis sechs Wochen nach dem Eingang der Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht anberaumt. Diesen Termin nimmt ein Berufsrichter alleine wahr, und zwar der Vorsitzende Richter der zuständigen Kammer.
9. Wozu dient der Gütetermin?
In dem Gütetermin versucht der vorsitzende Richter zum einen, dem Sachverhalt auf den Grund zu gehen und schon grob die Erfolgsaussichten der Klage abzuschätzen. Deshalb wird häufig das persönliche Erscheinen angeordnet. Der Richter verspricht sich so größere Chancen, um die Ereignisse rund um die Kündigung aufzuklären.
Zum anderen möchte der Richter eine gütliche Einigung zwischen den Parteien durch einen Vergleich herbeiführen. Dafür gibt es einen Grund: Ein Vergleich macht dem Richter am wenigsten Arbeit, da er in diesem Fall kein Urteil abfassen muss. Er muss nur den von den Parteien geschlossenen Vergleich protokollieren und dies kostet ihn weniger Zeit und Mühe.
Und in der Tat – die meisten Kündigungsschutzsachen enden durch einen gerichtlichen Vergleich. In diesem werden sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung zu einem bestimmten Zeitpunkt endet.
Im Gegenzug kann sich der Arbeitgeber z.B. dazu bereit erklären, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, um den Verlust des Arbeitsplatzes zu kompensieren.
Ein Vergleich muss jedoch nicht immer die Zahlung einer Abfindung beinhalten. Die Parteien können sich über ganz unterschiedliche Dinge verständigen.
Der Arbeitnehmer tut also gut daran, sich vor dem Gütetermin darüber klar zu sein, unter welchen Bedingungen er zu einer gütlichen Einigung bereit ist. Sinnvoll ist es, in diese Überlegungen seinen Anwalt einzubeziehen. Dieser kann die Erfolgsaussichten einer möglichen Klage abschätzen. Hieran können die Forderungen des Arbeitnehmers ausgerichtet werden.
Ob es für den Arbeitnehmer ein Vorteil ist, sich bereits im Gütetermin auf einen Vergleich einzulassen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Steht eine Abfindung im Raum, kann es besser sein, auf Zeit zu spielen. Je höher das finanzielle Risiko für den Arbeitgeber wird, desto eher wird sich der dazu hinreißen lassen, dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen, und zwar in dessen angestrebter Höhe.
Auch wenn der Arbeitnehmer die für ihn nervenaufreibende Angelegenheit verständlicherweise so schnell wie möglich vom Tisch haben möchte, zahlt sich Durchhaltevermögen oft aus.
Allerdings kann dem Arbeitnehmer sehr wohl am Abschluss eines Vergleichs bereits im Gütetermin gelegen sein. Z.B. wenn er bereits die Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hat oder dem Druck, den so eine Situation mit sich bringt, doch zügig ein Ende setzen möchte. Möglicherweise wird ihm vom Arbeitgeber auch gleich eine Summe als Abfindung angeboten, die er angemessen findet.
Der Abschluss eines Vergleichs bietet aber auch für beide Parteien Vorteile. Der Rechtsstreit ist sofort beendet, es fallen keine weiteren Termine an. Für die finanzielle Seite ist ein Vergleich günstig, da keine Gerichtskosten anfallen.
Auch die persönliche Seite profitiert: Das Verhältnis der Gegner zueinander wird mehr geschont, wenn sich sie sich gütlich einigen. Schließlich ist der protokollierte Vergleich ein Vollstreckungstitel, mit dem unmittelbar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betrieben werden können.
10. Was geschieht im Kammertermin?
Gelingt eine gütliche Einigung nicht, kommt es zum Kammertermin. Dieser findet in der Regel drei bis sechs Monate später statt. Der Unterschied zum Gütetermin ist die Besetzung des Gerichts. In dieser mündlichen Verhandlung ist nicht nur der vorsitzende Richter anwesend, sondern die gesamte Kammer.
Eine Kammer setzt sich aus dem vorsitzenden Richter und zwei weiteren Beisitzern zusammen. Die Beisitzer sind ehrenamtliche Richter. Damit die Kündigungsschutzklage ausgewogen beurteilt wird, stammt ein Beisitzer aus den Reihen der Arbeitgeber, der andere aus den Reihen der Arbeitnehmer.
In der Zeit nach dem Gütetermin und bis zum Kammertermin sind die Parteien bzw. ihre Anwälte nicht untätig geblieben. Sie haben ausführlich zur Sache Stellung genommen und erforderliche Nachweise vorgelegt. Die Stellungnahmen erfolgen schriftlich mittels (mindestens) eines Schriftsatzes.
Diese schriftlichen Stellungnahmen gehen innerhalb einer gesetzten Frist bei Gericht ein. In der Regel handelt es sich um die Klageerwiderung des Arbeitgebers und die Antwort des Arbeitnehmers auf dieser Klageerwiderung. Das Gericht kennt also die gegnerischen Positionen und bewertet beide Vorträge rechtlich. Es führt eine Beweisaufnahme durch und vernimmt z.B. Zeugen oder sieht Urkunden ein.
Wichtig zu wissen ist, dass auch in diesem Verfahrensabschnitt noch eine gütliche Einigung möglich ist; auch nach Ende der Beweisaufnahme. Das Gericht wird auch an dieser Stelle noch auf einen Vergleich hinwirken. Sehen sich die Parteien hierzu nicht in der Lage kommt es zum Prozessurteil.
Dieser Kammertermin endet nicht immer mit einem Urteil. Der Rechtsstreit muss „entscheidungsreif“ sein. Das ist er nicht, wenn dem Gericht noch Informationen fehlen, um den Fall abschließend zu beurteilen. In diesem Fall vertagt sich das Gericht und beraumt einen zweiten Kammertermin an. Das Verfahren endet mit dem Erlass des Urteils.
11. Muss ich das Urteil hinnehmen, wenn ich damit nicht zufrieden bin?
Nein, das muss der Arbeitnehmer nicht. Hat er sein Ziel nicht erreicht, muss er sich mit dem Urteilsspruch nicht zufriedengeben. Er kann gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht einlegen.
Die Berufung ist bei Streitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses immer möglich. Bei Klagen mit anderem Inhalt muss die Beschwerde einer Partei über 600 Euro liegen. Das Gericht kann die Berufung auch ausdrücklich zulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Nicht vergessen: Jetzt kann der Arbeitnehmer den Weg nicht mehr alleine gehen – die Vertretung durch einen Anwalt ist ab hier Pflicht!
12. Der Ablauf einer Kündigungsschutzklage – Zusammenfassung
Was sind die einzelnen Schritte einer Kündigungsschutzklage?
– Die Klage muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Hierfür hat der Arbeitnehmer drei Wochen Zeit, nachdem die Kündigung zugegangen ist. Die Klageschrift muss gewisse Anforderungen erfüllen.
– Sie muss u.a. an den „richtigen Arbeitgeber“ gerichtet werden.
– Sie muss beim zuständigen Arbeitsgericht eingehen.
– Bereits diese Punkte können für den juristischen Laien knifflig sein. Schon deshalb lohnt es sich, einen Anwalt hinzuzuziehen.
– Der erste Termin bei Gericht ist der Gütetermin. In diesem wirkt der Richter darauf hin, die Parteien zu einer gütlichen Einigung zu bewegen – einem Vergleich.
– Gelingt die gütliche Einigung nicht, folgt der Kammertermin. Das Gericht bewertet die Sachlage rechtliche und fällt ein Urteil.
– Das Urteil kann mit einem Rechtsmittel – der Berufung – angegriffen werden.
– In dem Fall finden sich die Parteien vor dem Landesarbeitsgericht wieder.
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