Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, im Interview mit Alexander Bredereck, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Berlin und Essen.
Maximilian Renger: Die Frage, ob der Vermieter ein Recht auf einen Zweitschlüssel hat, ist bei uns auch immer wieder schon eingegangen. Wie sieht es denn nun aus?
Fachanwalt Bredereck: Das ist eigentlich relativ klar zu beantworten: nein, der Vermieter hat kein Recht auf einen Zweitschlüssel (auch nicht für Notfälle), es sei denn der Mieter hat sich damit einverstanden erklärt. Ich würde aber sowohl Mietern als auch Vermietern von einer solchen Vereinbarung abraten.
Maximilian Renger: Wieso das?
Fachanwalt Bredereck: Das kann zu heiklen, für beide Seiten unangenehmen Situationen führen. Wenn in der Wohnung dann mal etwas wegkommt, steht auf einmal der Vermieter unter Verdacht. Wenn der Mieter einem also einen Schlüssel überlassen will für Notfälle, wenn er mal nicht da ist, sollte man darauf achten, den Schlüssel nur in einem versiegelten Umschlag anzunehmen und diesen dann auch wirklich nur im Notfall zu öffnen. Als Mieter würde ich aber ohnehin eher einen Verwandten oder Bekannten damit beauftragen.
Maximilian Renger: Muss man denn überhaupt jemandem einen Schlüssel überlassen, wenn man zum Beispiel urlaubsbedingt nicht zuhause ist?
Fachanwalt Bredereck: Als Mieter hat man gewisse Obhutspflichten
Das bedeutet, dass man in besonderen Notfällen, in denen der Vermieter berechtigterweise Zutritt zur Wohnung verlangen kann, auch dafür sorgen muss, dass ihm dieser gewährt wird. Wenn man dann im Urlaub ist und niemandem einen Zweitschlüssel überlassen hat, kann der Vermieter unter Umständen eine Abmahnung, im Extremfall vielleicht sogar eine Kündigung aussprechen. Zumindest aber zwingt man den Vermieter dann, bei einem Rohrbruch, Brand oder ähnlichem in die Wohnung einzubrechen und das will man ja in der Regel auch lieber vermeiden.
Maximilian Renger: Das stimmt wohl. Vielen Dank für das Interview.
6.10.2016
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