GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München www.grprainer.com erklärt: Bislang sind nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, nicht erbberechtigt, sofern sie am 02.10.1990 in der damaligen Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren. Im Rahmen einer Individualverfassungsbeschwerde hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass diese Ungleichbehandlung nicht mit der Europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang steht.
Deshalb sollen nun auch vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder einen gesetzlichen Erbanspruch bzgl. beider Elternteile haben.
Die noch im Entwurf vorhandene Einschränkung, dass das neue Gesetz nur rückwirkend gelten sollte, wenn am 29.05.2009 zumindest noch entweder das nichteheliche Kind oder ein Elternteil lebte, wurde in die endgültige Gesetzesfassung nicht übernommen.
Eine Rückwirkung über den 29.05.2009 hinaus konnte aufgrund des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes aber nicht beschlossen werden. Allerdings soll eine Ausnahme gelten, wenn der Staat den Verstorbenen beerbt hat. In diesem Fall nämlich soll der Wert des Erbes vom Staat an den Erben ausgezahlt werden.
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