BGH: Werbung muss alle für den Verbraucher wesentlichen Informationen enthalten
Stellt eine Werbung eine „Aufforderung zum Kauf“ dar, muss sie alle für den Verbraucher notwenigen Informationen enthalten. Das geht aus einer Entscheidung des BGH hervor (Az.: I ZR 41/16).
In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Unternehmen Komplettküchen als „all-inclusive-Angebote“, d.h. inklusive der Elektrogeräte, in Prospekten beworben. Allerdings fehlten nähere Angaben zu den Elektrogeräten wie z.B. Hersteller, Marken oder Typbezeichnungen. Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 2. März 2017, dass die Werbung wettbewerbswidrig sei, da sie gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstoße.
Die Wirtschaftskanzlei GRP Rainer Rechtsanwälte erklärt: Ein Verstoß gegen das UWG liegt vor, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, die er benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und wenn diese Vorenthaltung geeignet ist, den Verbraucher zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er bei Kenntnis der Information so nicht getroffen hätte. Werden Waren oder Dienstleistungen in einer Werbung so dargeboten, dass der Verbraucher unmittelbar eine Kaufentscheidung treffen kann, so gelten die Informationen über das Produkt nach der Rechtsprechung des BGH als wesentlich.
In dem konkreten Fall seien die Werbeprospekte so aufbereitet gewesen, dass sie keine reine Aufmerksamkeitswerbung dargestellt hätten, sondern der Verbraucher eine Kaufentscheidung habe treffen können, so der BGH. Daher stelle die Werbung eine Aufforderung zum Kauf dar. Allerdings seien dem Verbraucher für seine Entscheidung wesentliche Informationen vorenthalten worden, nämlich nähere Angaben zu den Elektrogeräten. Erst durch diese Informationen sei es dem Verbraucher aber möglich, die Angebote mit denen anderer Anbieter zu vergleichen und dann eine Entscheidung zu treffen. Eine Information werde dem Verbraucher dann vorenthalten, wenn sie in den Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Anbieters fällt oder er sie ohne größeren Aufwand hätte beschaffen können, so der BGH.
Verstößt Werbung gegen das Wettbewerbsrecht, kann dies zu Abmahnungen, Schadensersatzforderungen oder Unterlassungsklagen führen. Im Wettbewerbsrecht kompetente Rechtsanwälte unterstützen Unternehmen bei der Abwehr oder auch Durchsetzung von Forderungen wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.
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