BGH: Insiderhandel und Marktmanipulation
Durch die Neuregelung des Wertpapierhandelsgesetzes ist nach einem aktuellen Beschluss des BGH keine „Strafbarkeitslücke“ bei Insiderhandel und Marktmanipulation entstanden.
GRP Rainer Rechtsanwälte, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Das Wertpapierhandelsgesetz reguliert den Handel mit Wertpapieren. Dazu gehört auch der Schutz der Anleger, der u.a. durch eine anlage- und anlegergerechte Beratung erreicht werden soll. Darüber hinaus sind auch die Veröffentlichungspflichten der an den Börsen notierten Unternehmen geregelt und Insidergeschäfte oder Marktmanipulationen verboten.
Mit dem Inkrafttreten des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes im Juli 2016 wurden maßgebliche Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes geändert. Diese verweisen seitdem auf Verbotsnormen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch, die indes erst seit dem 3. Juli 2016 in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unmittelbar gilt. Mit Beschluss vom 10. Januar 2017 hat der Bundesgerichtshof nun entschieden, dass im Zuge der Neuregelung des Wertpapierhandelsgesetzes keine zeitliche Lücke hinsichtlich der straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Ahndbarkeit von Insiderhandel und Marktmanipulationen entstanden ist.
In dem konkreten Fall hat der BGH die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 2016 zurückgewiesen, das damit rechtskräftig ist. Das LG hatte einen früheren Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen der Ordnungswidrigkeit der leichtfertigen Marktmanipulation zu einer Geldbuße verurteilt. Hinsichtlich einer Nebenbeteiligten hat es eine Verfallsentscheidung getroffen, der die von einem Mitangeklagten begangene Straftat des Insiderhandels zugrunde lag. Die Straftaten wurden bereits 2007 begangen.
Der BGH hat die Revisionen gegen dieses Urteil verworfen. Der 5. Strafsenat erklärte, dass durch die Neuregelung des Wertpapierhandelsgesetzes keine zeitliche Lücke entstanden sei, die zu einer Straflosigkeit von vor der Gesetzesänderung begangenen Straftaten führt. Diese Taten können demnach weiterhin geahndet werden.
Für die Strafe und ihre Nebenfolgen sei das Gesetz maßgeblich, das zum Zeitpunkt der Tat Geltung hatte. Werde das Gesetz, welches bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so sei das mildere Gesetz anzuwenden, entschied der Senat.
Bei Marktmanipulationen, Insiderhandel und anderen Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz können im Aktienrecht erfahrene Rechtsanwälte bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Forderungen beraten.
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