BGH: Fondsausstieg durch Darlehenswiderruf

BGH: Fondsausstieg durch Darlehenswiderruf

BGH: Fondsausstieg durch Darlehenswiderruf

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Ein Verbraucher hatte ein Darlehen aufgenommen, um damit seine Fondsbeteiligung zu finanzieren. Später erklärte er den Widerruf. Über dessen Wirksamkeit entscheidet der Bundesgerichtshof am 12. Juli.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, München und Stuttgart führen aus: Der BGH muss am 12. Juli entscheiden, ob ein Verbraucher, der seine Fondsbeteiligung mit einem Darlehen finanziert und dieses später widerrufen hat, sein Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt hat (Az.: XI ZR 501/15).

Nach eigenen Angaben hatte der Verbraucher im November 2001 in einer Haustürsituation ein Darlehen aufgenommen. Mit diesem Kredit sollte seine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft finanziert werden. In der Widerrufsbelehrung hieß es, dass die Widerrufsfrist 14 Tage betrage und mit dem Widerruf des Darlehens auch der Beitritt zu der Fondsgesellschaft nicht zu Stande käme. Im Januar 2007 hatte der Verbraucher das Darlehen vollständig zurückgeführt. Im Juni 2014 widerrief er das Darlehen.

Mit seiner Klage auf Zahlung und Freistellung gegen die Abtretung seiner Fondsanteile scheiterte er in den ersten beiden Instanzen. Das Oberlandesgericht Hamburg erkannte, dass das Widerrufsrecht treuwidrig ausgeübt worden und der Widerruf deshalb nicht wirksam erfolgt sei. Denn dem Kläger gehe es darum, sich von den Risiken im Zusammenhang mit seiner Fondsbeteiligung zu befreien, die er aber „sehenden Auges“ eingegangen sei. Mögliche Fehler in der Widerrufsbelehrung seien für ihn völlig irrelevant. Dies sei eine rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerrufsrechts, so das OLG Hamburg mit Urteil vom 16.Oktober 2015.

Über die Revision muss nun der BGH entscheiden. Die Karlsruher Richter hatten erst im März dieses Jahres entschieden, dass die Motivation für die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts völlig unerheblich sei (Az.: VIII ZR 146/15) und damit eine andere Rechtsauffassung als das OLG Hamburg vertreten. Setzt der BGH seine bislang verbraucherfreundliche Rechtsprechung in Sachen Widerruf fort, könnte das Urteil des OLG durchaus kippen. Dann könnte das BGH-Urteil Signalwirkung haben und Verbrauchern, die ihre Fondsbeteiligung mit einem Darlehen finanziert haben, eine Ausstiegsmöglichkeit bieten.

Voraussetzung für einen erfolgreichen Darlehenswiderruf ist eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Im Bankrecht kompetente Rechtsanwälte können prüfen, ob diese Voraussetzung erfüllt ist.

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