GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München : Dieses anteilige Abzugsverbot gilt – unter weiteren Voraussetzungen – nicht für Gastwirte. Die Ausnahmeregelung ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (FG) vom 19.1.2011 jedoch nicht uneingeschränkt auf Restaurantbetreiber für jegliche Art von Bewirtungsaufwendungen anwendbar. Hier dürfen nur Bewirtungsaufwendungen erfasst werden, die als Werbe- oder Probeessen anzusehen sind.
Die Bewirtung von Geschäftsfreunden oder potenziellen Kunden anlässlich von geschäftlichen Besprechungen, die auch ohne die Einnahme einer Mahlzeit vorstellbar sind, falle nicht unter die Ausnahmeregelung. Auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich der Jubiläumsfeier sind nach Auffassung des FG nur teilweise als Betriebsausgaben anzuerkennen, weil sie nicht der Werbung für die Leistungen des Restaurants dienten.
Anmerkung: Das FG hat die Revision zugelassen, sodass der Bundesfinanzhof in München in letzter Instanz entscheiden wird.
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