Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen.
Porno-Mitwirkung eines Polizeischülers Thema in den Medien: Zuletzt ist in Berlin der Fall eines Polizeischülers durch die Medien gegangen, der in einem Porno mitgewirkt hat. Den Berichten zufolge wollte die Polizei nun prüfen, wie sie mit dem Fall umgehen will. Ungeachtet des Umstandes, dass es sich hier um ein Beamtenverhältnis handelt, wirft das auch arbeitsrechtlich die Frage auf, ob ein solches Verhalten geeignet sein kann, eine Kündigung zu begründen.
Nebentätigkeit in der Freizeit als Verstoß gegen Arbeitsvertrag: Zunächst müsste man in solchem Fall einmal prüfen, ob möglicherweise die Ausübung von Nebentätigkeiten in der Freizeit im Arbeitsvertrag verboten ist. Dann könnte ein Arbeitgeber eine Abmahnung oder Kündigung möglicherweise auch bereits auf diesen Verstoß gegen den Arbeitsvertrag stützen. Möglich ist auch, dass Nebentätigkeiten zwar nicht verboten sind, aber dem Arbeitgeber zumindest angezeigt werden müssen.
Mitwirkung in Porno als Kündigungsgrund? Finden sich solche Regelungen nicht im Arbeitsvertrag und scheidet ein entsprechender Verstoß als Grundlage für eine Kündigung aus, stellt sich die Frage, ob auch die Mitwirkung in einem Porno einen Kündigungsgrund darstellen kann. Das hängt maßgeblich von der Art des Arbeitgebers ab. In Betracht kommen kann eine Kündigung aufgrund des Ansehensverlustes, den der Arbeitgeber durch das Verhalten des Arbeitnehmers erleidet. So wurde z.B. die Kündigung einer Mitarbeiterin der katholischen Kirche für wirksam erachtet, die in einem Porno mitgewirkt hatte. Grund war hier kurz gesagt die fehlende Übereinstimmung mit den Moralvorstellungen der Kirche. Das kann man durchaus kritisch sehen, im Falle der Kirche als Arbeitgeber lebt man jedenfalls als Arbeitnehmer mit einem entsprechenden Verhalten gefährlich.
Auftreten des Arbeitgebers kann eine Rolle spielen: Im Falle der Polizei als „Arbeitgeber“ könnte die Sache aber unter Umständen wieder anders zu beurteilen sein. So hat die B.Z. etwa berichtet, dass die Polizei in einem Werbesong verlauten ließ: „Man sind wir sexy, wir sind Hauptstadtpolizisten“. So etwas könnte in einem Kündigungsschutzprozess einem Arbeitgeber durchaus auf die Füße fallen. Gibt der sich nämlich selbst betont locker und lässig, um Arbeitnehmer, oder wie hier Polizeischüler, anzuwerben, muss er hinsichtlich des Verhaltens der Arbeitnehmer bzw. angeworbenen Schüler dann auch ein lockereres Verhalten tolerieren. Zumindest wäre zu prüfen, ob nicht eine Abmahnung eine hinreichende Ahnung darstellen würde und eine direkte Kündigung demnach unwirksam wäre.
Porno-Mitwirkung in Verbindung mit anderen Verstößen kann Kündigung rechtfertigen: Hat der Arbeitnehmer neben der besagten Mitwirkung noch weitere Verstöße begangen, kann ein solches Verhalten wiederum unter Umständen den Ausschlag dafür geben, dass eine Kündigung ergeht, die dann auch wirksam ist. Sofern also strafrechtlich relevantes Verhalten damit einhergeht, etwa Förderung der Prostitution, dürfte der Fall eindeutiger sein. Bei der bloßen Mitwirkung in einem Porno dagegen, die ja nicht strafbar ist, kommt es „nur“ auf den Ansehensverlust des Arbeitgebers an, der jeweils im Einzelfall zu prüfen ist.
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Die Fachanwälte für Arbeitsrecht Volker Dineiger und Alexander Bredereck sind die Autoren des Ratgebers „Arbeitsrecht“ der Stiftung Warentest.
30.1.2017
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