Wer auf Nummer sicher gehen will, hebt Belege bis zum Ende der Festsetzungsfrist auf!
Mit der Einkommensteuererklärung für 2017 müssen keine Belege mehr abgegeben werden. Aus der Belegvorlagepflicht wurde durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die Belegvorhaltepflicht. Da mag so mancher glauben, er benötige gar keine Belege mehr für die Steuererklärung. Aber das ist ein gefährliches Spiel. Denn das Finanzamt kann die Belege einfordern und dann müssen sie auch vorhanden sein. Aber wie lange muss man diesen Papierkram in seinem eigenen Zuhause aufheben?
„Es gibt kaum gesetzliche Vorschriften zur Aufbewahrung von Belegen, die Privatpersonen betreffen“, erklärt Robert Dottl, Vorstandsvorsitzender der Lohnsteuerhilfe Bayern e. V. (Lohi). Die kürzeste Aufbewahrungsfrist gilt für Spendenbelege, die nach § 50 Abs. 8 des EStDV nur für ein Jahr ab Zugang des Steuerbescheids aufbewahrt werden müssen. Private Handwerkerrechnungen müssen nach § 14b Abs. 2 des UStG mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden und alle Belege im Zusammenhang mit der Vermietung einer Immobilie zehn Jahre. Für Richtig-Gut-Verdiener mit einem Einkommen von über 500.000 Euro gibt es den § 147a der AO, der besagt, dass alle Belege sechs Jahre vorgehalten werden müssen. Für weitere Posten in der Einkommensteuererklärung, wie Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen beispielsweise, gibt es keine konkreten Gesetzestexte.
„Es ist daher ratsam, alle steuerlich relevanten Belege in Anlehnung an die Fristen der Steuererklärung entsprechend lange aufzubewahren“, so Robert Dottl. Steuerbescheide dürfen nach Aussendung unter bestimmten Voraussetzungen vom Finanzamt nachgeprüft, korrigiert und abgeändert werden. Und zwar so lange, bis die Festsetzungsfrist endet. Die Festsetzungsfrist beträgt im Normalfall vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wurde. Wird die Steuererklärung fristgemäß im Mai 2018 abgegeben, so beginnt die Festsetzungsfrist für den Normalfall mit Ablauf des 31.12.2018 und endet vier Jahre später mit Ablauf des 31.12.2022. Aus diesem Grund wird also Privatpersonen als Untergrenze empfohlen, alle Belege mindestens vier Jahre zu Hause aufzubewahren.
Die Festsetzungsfrist kann aber auch über die vier Jahre hinausgehen. Im Falle einer Steuerhinterziehung sind es dann zehn Jahre. Daher ist es noch klüger, jegliche Belege und auch Kontoauszüge tatsächlich zehn Jahre aufzuheben! So hat man als Steuerpflichtiger im Falle von Unstimmigkeiten die Belege zu seinen Gunsten zur Hand. „Mit der zehnjährigen Aufbewahrungsobergrenze ist man in jedem Fall auf der sicheren Seite“, so der Steuerexperte. Erst nach Ablauf dieser Zeit können die Belege bedenkenlos und mit Genuss im Papiermüll oder Schredder entsorgt werden.
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Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in rund 330 Beratungsstellen bundesweit aktiv. Mit nahezu 600.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Die Lohi zeigt Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären – im Rahmen einer Mitgliedschaft begrenzt nach § 4 Nr. 11 StBerG – alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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