Wichtig ist die Entscheidung insbesondere im Zusammenhang mit Angeboten bei eBay, die im so genannten Auktionsformat eingestellt werden, da der Vertragsschluss in diesem Fall nach Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 03.11.2004, Az.: VIII ZR 375/03) bereits mit dem Höchstgebot des Bieters zustande kommt:
(…) Der bei der Internet-Auktion geschlossene Vertrag kam mithin nicht, wie die Revision meint, durch einen Zuschlag „unmittelbar durch Zeitablauf“ zustande, sondern durch die Abgabe des Höchstgebots, mit dem der Beklagte das befristete Angebot des Klägers annahm. Daß dessen Angebot an den Meistbietenden gerichtet war und damit erst nach Auktionsende feststand, wer als Meistbietender Vertragspartner des Klägers geworden war, berührt die Wirksamkeit des Angebots nicht (vgl. BGHZ 149, 129, 135). (…)
Für die Verwendung der 14-tägigen Widerrufsfrist ist nach § 355 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BGB Voraussetzung, dass die Widerrufsbelehrung bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform dem Verbraucher mitgeteilt wird. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach diesem maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat ( § 355 Abs. S. 3 BGB) .
Von einer unverzüglichen Versendung der Widerrufsbelehrung im Sinne des § 355 Abs. 2 S. 2 BGB kann nur ausgegangen werden, wenn diese spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss übersandt wird (BT-Drs. 16/11643, S. 70). Zwischen der Abgabe des Höchstgebots eines Bieters und dem Versand der Widerrufsbelehrung in Textform kann unter Umständen ein längerer Zeitraum als 24 Stunden liegen, so dass ein Versand der Widerrufsbelehrung in diesen Fällen nicht mehr als unverzüglich nach Vertragsschluss anzusehen wäre. Folglich hätte in solch einem Fall nicht die 14-tägige, sondern nur die einmonatige Widerrufsfrist verwendet werden dürfen. Es im vornherein nicht vorhersehbar, wann das Höchstgebot für einen Artikel abgegeben wird, somit ist auch nicht rechtssicher feststellbar, ob eine 14-tägig Widerrufsfrist verwendet werden kann.
Es ist daher im Rahmen von eBay-Angeboten im so genannten Auktionsformat zu empfehlen, die einmonatige Widerrufsfrist zu verwenden. Des Weiteren zieht diese Änderung eine abweichende Belehrung über den Wertersatz in den Widerrufsfolgen nach sich.
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