Auch nach der Forderungsabtretung der Bank an einen Mehrheitsgesellschafter haften die Gesellschafter einer GmbH persönlich

Nach dem BGH haftet ein GmbH-Gesellschafter, der der Schuld seiner Gesellschaft gegenüber der Bank beigetreten ist, auch dann persönlich, wenn die Bank ihre Forderung an den Mehrheitsgesellschafter der GmbH abtritt.
Auch nach der Forderungsabtretung der Bank an einen Mehrheitsgesellschafter haften die Gesellschafter einer GmbH persönlich

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Düsseldorf, Hamburg, München führt aus: Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, in dem zwei GmbH-Minderheitsgesellschafter die Verbindlichkeiten der GmbH aus einem Finanzierungsdarlehen übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hatten. Nachdem die Bank ihre Forderung an den Mehrheitsgesellschafter der GmbH abgetreten hatte, verlangte dieser Zahlung von den Minderheitsgesellschaftern und betrieb die Zwangsvollstreckung gegen die beiden Gesellschafter. Dagegen erhoben die Minderheitsgesellschafter Klage. Sie waren der Ansicht, ihnen stünde gegen den Hauptgesellschafter ein Befreiungsanspruch bzgl. ihrer Verbindlichkeiten zu.
Dem trat der BGH nunmehr entgegen. Er entschied, dass den Minderheitsgesellschaftern kein Befreiungsanspruch gegen den Hauptgesellschafter zustünde. Der Hauptgesellschafter habe als Rechtsnachfolger der Bank bzgl. der Forderung dieselben Rechte wie diese vor der Abtretung. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Innenverhältnis der Gesellschafter.

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