ARAG Verbrauchertipps zum Zubeißen

ARAG Experten mit Urteilen aus der Welt der Zahngesundheit

Zahnersatz aus dem EU-Ausland
Viele Zahnersatzbehandlungen sind im Ausland deutlich günstiger als in Deutschland. So gibt es beispielsweise einen regelrechten Zahntourismus ins benachbarte Polen oder nach Ungarn, wenn es um Brücken, Implantate oder Zahnprothesen geht. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich Patienten grundsätzlich ohne große Probleme im europäischen Ausland behandeln lassen dürfen. Allerdings erstattet die Krankenkasse in der Regel nur dann die Kosten für die Behandlung im Ausland, wenn sie vorab einen Heil- und Behandlungsplan des behandelnden Zahnarztes vorgelegt bekommt. In einem konkreten Fall sollte eine Patientin bei ihrem Zahnarzt in Deutschland für jeweils eine große Brücke im Ober- und Unterkiefer 5.000 Euro zahlen. Ihre Kasse bewilligte lediglich den Festzuschuss von 3.600 Euro. Der Eigenanteil von 1.400 Euro war der Frau zu viel. Ohne sich vorher mit ihrer Krankenkasse abzustimmen, fand sie in Polen einen Zahnarzt, der sie für 3.300 Euro behandelte. Doch als sie die Rechnung bei ihrer Kasse einreichte, wollte diese nur anteilig die Kosten für die Oberkieferbrücke erstatten. Die Brücke für den Unterkiefer entsprach nach Kassensicht und Einschätzung des Medizinischen Dienstes nicht den hierzulande geltenden Qualitäts- und Konstruktionskriterien. Der Fall landete vor Gericht. Doch die Richter wiesen die Klage der Zahntouristin ab. Ihre Begründung: Die Krankenkasse hatte vor der Behandlung keine Möglichkeit, den Heil- und Kostenplan auf Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu prüfen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Az.: L 4 KR 169/17).

Schmerzensgeld für Zahnverlust beim Restaurantbesuch
Der Gast genoss seinen Grillteller in vollen Zügen. Bis er beim typisch griechischen Cevapcici auf etwas Hartes biss und sich einen Zahn abbrach. Der erboste Mann war sicher, dass sich ein kleiner Stein ins Hackfleischröllchen verirrt hätte und verlangte vom Wirt Schadensersatz und Schmerzensgeld. Zu finden war der Fremdkörper nicht mehr, da ihn der Gast offenbar heruntergeschluckt hatte. Doch der Restaurantbesitzer weigerte sich mit der Begründung, dass es ebenso gut ein Knochen- oder Knorpelteilchen gewesen sein könnte. Der Fall landete schließlich sogar vor dem Bundesgerichtshof. Aber auch dort entschieden die Richter, dass die Beweislast beim geschädigten Gast liege. Um Schadensersatz und Schmerzensgeld zu erhalten, muss er beweisen, dass es tatsächlich einen harten Fremdkörper im Essen gegeben habe. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass auch eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns denkbar sei. Doch ohne Beweise keine Ersatzpflicht (Az.: VIII ZR 283/05). Anders verhält es sich hingegen, wenn der Gastwirt seine Sorgfaltspflicht verletzt wie in einem anderen Fall: Dort hatte ein Mann beim Verzehr eines Wildhasenfilets auf eine Schrotkugel gebissen und sich dabei einen Zahn abgebrochen. Der Wirt musste zu 75 Prozent für den entstandenen Schaden haften (Amtsgericht Waldkirch, Az.: 1 C 397/99).

Zahnreinigung nicht immer auf Kassenkosten
Nicht alles, was medizinisch notwendig ist, muss von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden. Das musste auch ein Patient mit chronisch entzündetem Zahnfleisch (Parodontitis) feststellen, der sich bei seinem Zahnarzt eine professionelle Zahnreinigung für 95 Euro gönnte. Medizinisch durchaus sinnvoll, aber trotzdem wollte seine Kasse ihm das Geld nicht erstatten. Als der Mann schließlich sogar Klage erhob, zog er auch vor Gericht den Kürzeren. Denn die Richter wiesen darauf hin, dass bei aller Sinnhaftigkeit eine professionelle Zahnreinigung nicht Teil der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sei. Anders kann es sich verhalten, wenn es sich um Fälle einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlichen Erkrankung handeln würde, was bei dem Patienten kaum der Fall war. Die ARAG Experten weisen ergänzend darauf hin, dass der Mann darüber hinaus nicht den korrekten Beschaffungsweg der gesetzlichen Krankenversicherung eingehalten hat. Danach muss die Übernahme von Kosten für eine vom Patienten selbst beschaffte Leistung – in diesem Fall die Zahnreinigung – vor der Behandlung bei der Kasse beantragt werden (Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 28 KR 2889/17).

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