ARAG Experten räumen mit Rechts-Irrtümern auf
Stimmt es, dass die Schulwegbegleitung eines Kindes nicht automatisch unfallversichert ist?
Sie wollte ihre Tochter nur kurz zum Sammelpunkt begleiten, von wo aus die kleine Schülerin mit anderen Mitschülern dann selbstständig zur Schule gehen konnte. Nachdem sie den Nachwuchs dort abgeliefert hatte, machte sich die Mutter selbst zu Fuß auf den Weg zur Arbeit. Als sie dabei trotz roter Fußgängerampel eine Straße überquerte, wurde sie von einem Auto erfasst und erlitt mehrere Knochenbrüche sowie eine Gehirnerschütterung. Weil der Unfall auf dem Weg zur Arbeit passierte, war sie der Ansicht, es handele sich um einen Arbeitsunfall. Doch der Versicherungsträger weigerte sich, die Kosten des Unfalls zu übernehmen. Zu Recht, wie die ARAG Experten klarstellen. Denn Unfälle sind nur auf dem üblichen Arbeitsweg abgesichert. Der Sammelpunkt befand sich aber in entgegengesetzter Richtung zum Arbeitsweg. Daher konnte auch nicht von einem betrieblichen Umweg die Rede sein, denn der Unfall geschah, bevor sie ihren eigentlichen Arbeitsweg erreicht hatte (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Az.: 10 U 3232/21).
Stimmt es, dass Tierwohl bei Trennung vorgeht?
Bei einer Scheidung kommt es bei der Zuweisung des Familienhundes darauf an, wer die Hauptbezugsperson des Tieres ist und wer sich nach der Trennung am besten um das Tier kümmern kann. Es ist keine Bestrafung für ein Fehlverhalten, in diesem konkreten Fall die Affäre mit einer anderen Frau. Laut ARAG Experten wollte die betrogene Ehefrau genau dies aber erreichen: Als sie ihren untreuen Gatten verließ, nahm sie den gemeinsamen Hund mit, ohne dem Ex seinen Aufenthaltsort zu verraten. Der Fall landete vor Gericht. Doch auch die Richter waren der Ansicht, dass der Ehemann aus Hundesicht die bessere Partie war. Denn er wohnte auch nach der Trennung in einem Haus mit Garten im alten und damit deutlich artgerechteren Umfeld des Hundes. Das Frauchen musste sich mit einem Umgangsrecht mit dem Hund zufriedengeben (Amtsgericht Marburg, Az.: 74 F 809/23 WH).
Stimmt es, dass es auch nach einer privaten Samenspende ein Umgangsrecht gibt?
Dem leiblichen Vater eines Kindes kann auch dann ein Umgangsrecht zustehen, wenn das durch seine private Samenspende gezeugte Kind mit seiner Einwilligung von der eingetragenen Lebenspartnerin der Mutter adoptiert worden ist. Ausschlaggebend ist laut ARAG Experten, ob ein ernsthaftes Interes-se am Kind besteht und inwiefern der Umgang dem Kindeswohl dient. Im konkreten Fall wollte der leibliche Vater mehr Zeit mit seiner mittlerweile fünfjährigen Tochter verbringen und forderte von den rechtlichen Eltern eine Ausweitung des Umgangsrechts. Die beiden Frauen brachen daraufhin den Kontakt zu ihm gänzlich ab. Dagegen wehrte sich der Vater über mehrere gerichtliche Instanzen erfolgreich, denn die obersten Bundesrichter waren der Ansicht, dass ein privater Samenspender die gleichen Umgangsrechte wie jeder andere leibliche Vater hat (Bundesgerichtshof, Az.: XII ZB 58/20).
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