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Aktuelle Urteile auf einen Blick

Schmelzwasser ist kein Hagelschaden
Drücken Hagelmassen die Außentür eines Anwesens ein, so ist ein durch das sich im Innern bildende Schmelzwasser entstandener Hausratschaden nicht versichert. In dem besagten Fall wurde durch einen starken Hagelschauer eine – zuvor ordnungsgemäß geschlossene – Kelleraußentür aufgedrückt, wodurch eine erhebliche Menge Hagelkörner in den Keller eindringen konnten. Als diese schmolzen, hat das entstehende Wasser einige Hausratgegenstände beschädigt. Der Hausbesitzer beantragte daraufhin Prozesskostenhilfe für Leistungen aus seiner Hausratversicherung. Die beabsichtigte Klage hat nach Ansicht des zuständigen Gerichts keine Aussicht auf Erfolg, da es sich nicht um einen versicherten Hagelschaden handelt. Nach den einschlägigen Bestimmungen sind nicht alle Folgen eines Hagels versichert, sondern nur diejenigen, die durch einen der in dieser Bestimmung abschließend aufgeführten Kausalverläufe entstanden sind. Der umstrittene Schaden war nicht durch eine unmittelbare Einwirkung des Hagels auf Hausratgegenstände entstanden, sondern durch die Einwirkung von Schmelzwasser. Schmelzwasser und Hagel sind demnach nicht identisch; ein Nässeschaden ist somit kein unmittelbarer Hagelschaden, erklären ARAG Experten (OLG Saarbrücken, AZ.: 5 W 43/13).

Zu bunt
Gibt der Mieter eine bei Übernahme weiß gestrichene Wohnung bunt gestrichen an den Vermieter zurück, haftet er auf Schadensersatz. Die Beklagten waren im zugrunde liegenden Fall Mieter einer Doppelhaushälfte der Klägerin. Die Beklagten, die das Objekt frisch in weißer Farbe renoviert übernommen hatten, strichen einzelne Wände in kräftigen Farben (rot, gelb, blau) und gaben es in diesem Zustand zurück. Die Klägerin ließ die farbig gestalteten Wände zunächst mit Haftgrund und dann alle Wand- und Deckenflächen zweimal mit Wandfarbe überstreichen. Dafür wendete sie einen Betrag von 3.648,82 Euro auf. Nach teilweiser Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution forderte sie noch weiteren Schadensersatz. Die Beklagten hingegen verlangten die Rückzahlung der geleisteten Kaution nebst Zinsen. Der BGH entschied letztendlich, dass der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er eine in neutraler Dekoration übernommene Wohnung bei Mietende in einem ausgefallenen farblichen Zustand zurückgibt, der von vielen Mietinteressenten nicht akzeptiert wird und eine Neuvermietung der Wohnung praktisch unmöglich macht. Der Schaden des Vermieters besteht laut ARAG darin, dass er die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen muss (BGH, Az.: VIII ZR 416/12).

Drohungen bei Facebook
Mittels Facebook übermittelte Drohungen können ein Verbot der Kontaktaufnahme und Näherung nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) rechtfertigen. Im konkreten Fall wurden die Antragsteller, eine Mutter und ihr siebenjähriger Sohn, von der Antragsgegnerin auf Facebook im Dezember 2011 als Mongotochter und als Junge bezeichnet. Via Facebook kündigte die Antragsgegnerin zudem an, den Jungen beziehungsweise ein Mitglied der Familie der Antragstellerin kalt zu machen, den Antragstellern aufzulauern und dem Jungen einen Stein an den Kopf zu werfen. Aufgrund dieser Facebookeinträge hat das Familiengericht der Antragsgegnerin verboten, sich der Wohnung der Antragsteller näher als 100 Meter zu nähern, sich der Antragstellerin und ihrem Sohn näher als 30 Meter zu nähern und mit den Antragstellern Kontakt aufzunehmen, insbesondere über E-Mail oder Facebook. Dies wurde ebenfalls vom OLG bestätigt. Die von der Antragsgegnerin unter ihrem Facebookprofil an die Antragstellerin übermittelten Nachrichten seien rechtswidrige Drohungen und rechtfertigten laut ARAG ein Näherungs- und Kontaktverbot (OLG Hamm, Az.: 2 UF 254/12).

Kein Land in Sicht
Ein Ehepaar buchte eine 14-tägige Nordland-Kreuzfahrt. Es wurde in einer im Reiseprospekt enthaltenen Skizze eine Umrundung der Inselgruppe Spitzbergen zeichnerisch dargestellt. Als die Reise dann durchgeführt wurde, umrundete das Kreuzfahrtschiff Spitzbergen jedoch nicht, sondern fuhr westlich vorbei bis zum Magdalenenfjord und auf der gleichen Route wieder zurück. Das störte die Kreuzfahrtteilnehmer erheblich, da sie extra eine Backbordkabine gebucht hätten, damit sie die Inselgruppe sehen konnten. Dass dies nicht möglich gewesen sei, stelle einen Reisemangel dar und sie verlangten einen Teil des Reisepreises zurück. Die Klage auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises hatte keinen Erfolg. Der Reisepreis könne aufgrund der geänderten Reiseroute nicht gemindert werden, da insoweit nur eine unwesentliche Modifikation vorgenommen worden sei. In der Routenbeschreibung war für den maßgeblichen Tag die Beschreibung Auf See angegeben worden. Es sei den Reisenden gerade nicht zugesichert worden, dass auf diesen als Seetagen bezeichneten Tagen besondere Sichten auf umliegendes Land möglich sein würden, erläutern ARAG Experten (AG München, Az.: 222 C 31886/12).

Skifahrer ohne Helm trägt bei Unfall Mitschuld
Auch wenn beim Skifahren keine Helmpflicht besteht – ein Skifahrer ohne Helm trägt nach Auskunft von ARAG Experten bei einem Unfall auf der Piste eine Mitschuld. Selbst dann, wenn er unverschuldet in einen Unfall verwickelt und verletzt wird (OLG München, Az.: 8 U 3652/11). Das kann sich auch auf Schadenersatzforderungen auswirken, die dann unter Umständen nicht mehr in vollem Umfang gezahlt werden. Im vorliegenden Fall stand ein Wintersport begeistertes Ehepaar aus dem Sauerland auf der Piste und war von einem anderen Skifahrer umgerissen worden, als er sie hineinrutschte. Vor allem die Frau erlitt schwere Kopfverletzungen und musste im Hubschrauber abtransportiert werden. Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wollte jedoch nicht zahlen. Als zweite Instanz angerufen, sah das Oberlandesgericht München das Ehepaar zu 50 Prozent in der Mithaftung, weil die Verletzten keinen Helm getragen hatten. Die Hälfte der Behandlungskosten für ihre Kopfverletzungen mussten sie daher selbst tragen. Die ARAG Experten erläutern das Urteil: Durch das Tragen eines Helms wären die Kopfverletzungen wahrscheinlich vermieden worden, so die Richter. Zudem bestehe in Zeiten immer höherer Geschwindigkeiten eine sogenannte Obliegenheit für Skifahrer, einen Helm zu tragen (OLG München, Az.: 8 U 3652/11).

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Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden bedarfsorientierte Produkte und Services aus einer Hand auch über die leistungsstarken Tochterunternehmen im deutschen Komposit-, Kranken- und Lebensversicherungsgeschäft sowie die internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in 13 weiteren europäischen Ländern und den USA – viele davon auf führenden Positionen in ihrem jeweiligen Rechtsschutzmarkt. Mit 3.500 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von mehr als 1,5 Milliarden EUR.

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