Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Nachtzuschläge dürfen unterschiedlich hoch sein +++
Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, bekommen in der Regel als Ausgleich für ihre nächtliche Arbeit Zuschläge zu ihrem Entgelt. Die Höhe der Nachtschichtzuschläge darf dabei durchaus variieren. Dabei verweisen die ARAG Experten auf ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgrichts (BAG). Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in regelmäßigen Schichten nachts arbeitet. Laut Tarifvertrag betrug der Zuschlag 20 Prozent zu ihrem normalen Lohn, der für unregelmäßige Nachtarbeit lag hingegen bei 50 Prozent. Doch die Richter sahen keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz). Aus Sicht der Richter ist eine ungeplante und daher unregelmäßige Nachtarbeit deutlich belastender als eine regelmäßige Nachtschicht, da Arbeitnehmer hier ihr Freizeitverhalten entsprechend anpassen können (Az.: 10 AZR 332/20).
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+++ Energiesparmaßnahmen gehen in Verlängerung +++
Eigentlich sollte Ende Februar Schluss sein. Doch nun bleibt es bis zum 15. April bei niedrigeren Raumtemperaturen in öffentlichen und nicht öffentlichen Arbeitsstätten. Laut ARAG Experten gilt dort eine maximale Temperatur von 19 statt 20 Grad Celsius. Die Beleuchtung von Denkmälern, Gebäuden und Werbeflächen bleibt zwischen 22 und 6 Uhr ausgeschaltet – zumindest dann, wenn sie nicht der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren dient. Gemeinschaftsflächen, an denen sich nicht dauerhaft Personen aufhalten, wie beispielsweise Flure oder Foyers, bleiben bis Mitte April unbeheizt. Laut ARAG Experten betrifft die Verlängerung auch das Heizverbot für private Swimmingpools.
+++ Umbau des Gartens sind keine außergewöhnlichen Belastungen +++
Aufwendungen für einen behindertengerechten Umbau eines Gartens sind laut ARAG Experten nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs keine außergewöhnlichen Belastungen, da sie nicht zwangsläufig entstanden sind. Der Umbau sei zwar Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die Aufwendungen seien aber nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeitverhaltens (Az.: VI R 25/5).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BFH.
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