Aktuelle Gerichtsurteile auf einen Blick
+++ Equal Pay: Gleiches Entgelt für gleiche Arbeit +++
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass Frauen und Männer bei gleicher Qualifikation und Tätigkeit das gleiche Gehalt verdienen müssen. Ein besseres Verhandlungsgeschickt beispielsweise darf kein Grund für einen Gehaltsunterschied sein. In einem konkreten Fall verdiente eine Frau monatlich 1.000 Euro weniger als ein männlicher Kollege, der in etwa zur gleichen Zeit in gleicher Position eingestellt worden war. Der Arbeitgeber begründete das mit dem besseren Verhandlungsgeschick des Kollegen. Das wollte sich die Frau nicht gefallen lassen und klagte. Dabei bestand sie künftig auf das gleiche Entgelt sowie auf eine Nachzahlung der Vergütung in Höhe der Differenz zum Gehalt ihres Kollegen von 15.000 Euro. In dritter Instanz hatte die Klage schließlich auf höchster Ebene vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) Erfolg. Über ihre Forderungen hinaus sprachen ihr die Richter zudem eine Entschädigung von 2.000 Euro zu (Az.: 8 AZR 450/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BAG.
+++ Elterngeld: Keine Bonus-Monate wegen Bereitschaftsdienst +++
Der Bereitschaftsdienst von angestellten Klinikärzten ist als Zeit der Erwerbstätigkeit im Sinne des Elterngeldrechts zu berücksichtigen und kann deshalb dazu führen, dass ein Arzt keine Partnerschaftsbonus-Monate beim Elterngeld bekommt. Dies hat nach Auskunft der ARAG Experten das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt klargestellt. Voraussetzung für den viermonatigen Bonus: Beide Elternteile dürfen in diesem Zeitraum gleichzeitig im Monatsdurchschnitt nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten. Eine klagende Ärztin hatte ihren Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit gesehen und dadurch Bonus-Monate beim Elterngeld erhalten. Doch in der Rechnung der Richter war der Bereitschaftsdienst sehr wohl als Arbeitszeit enthalten, so dass die Frau in einigen Monaten auf mehr als 30 Wochenstunden kam (Az.: L 2 EG 3/21).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt.
+++ Keine Entschädigung wegen Impfschadens +++
Eine frühere Pflegeheim-Auszubildende ist mit ihrer Entschädigungsklage wegen behaupteten Impfschadens nach zwei Covid-19-Impfungen gescheitert. Das entschied laut ARAG Experten kürzlich das Landgericht Heilbronn, nachdem es eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Impfrisiken bejaht hatte (Az.: 1 O 65/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Heilbronn.
+++ Beifahrerin nutzt Blitzer-App: Ordnungswidrigkeit! +++
Ein Autofahrer begeht laut ARAG Experten auch dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn ein anderer Fahr-zeuginsasse mit Billigung des Fahrzeugführers auf seinem Mobiltelefon eine App geöffnet hat, mit der vor Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gewarnt wird (Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 35 SZ 9/23).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Karlsruhe.
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Sie ist der weltweit größte Rechtsschutzversicherer. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Ihren Kunden in Deutschland bietet die ARAG neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Mit rund 4.700 Mitarbeitenden erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von 2 Milliarden Euro.
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