Aktuelle Gerichtsurteile und Corona-Themen auf einen Blick
+++ Telefonische Krankschreibung ab sofort wieder möglich +++
Weil die Infektionszahlen wieder steigen, können sich Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, ab sofort wieder telefonisch bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass sich behandelnde Ärzte im Rahmen einer eingehenden telefonischen Beratung persönlich vom Zustand des Patienten überzeugen müssen. Zudem ist eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung auf telefonischem Weg für weitere sieben Tage möglich. Die Corona-Sonderregelung soll am 30. November 2022 enden.
+++ Kein Schmerzensgeld für Quarantäne +++
Die Anordnung von Quarantäne für die gesamte Familie nach positivem Corona-Test eines Familienmitglieds ist nicht zu beanstanden. Es bestehe auch dann kein Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn sich herausstelle, dass die positiv getestete Person gesund gewesen sei, entschied laut ARAG Experten das Oberlandesgericht Naumburg und bestätigte damit das landgerichtliche Urteil. Die Stadt habe sich an alle Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes gehalten (Az.: 5 U 35/22).
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+++ Kein Internet für Strafgefangene +++
Ein Strafgefangener hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Zugang zum Internet in der Justizvollzugsanstalt. Etwas anderes könne nur gelten, wenn besondere Gründe des Einzelfalls dies erforderten. ARAG Experten verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Computer und ähnliche Geräte seien schon wegen der damit verbundenen Speichermöglichkeiten generell geeignet, die Sicherheit und Ordnung in einer Justizvollzugsanstalt zu gefährden (Az.: 2 Ws 55/22).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Karlsruhe.
+++ Trinkgeld mindert Sozialleistungen (nicht) +++
Trinkgeld mindert nicht zwangsläufig den Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Das hat nach Auskunft der ARAG Experten das Bundessozialgericht entschieden. Zwar sei Trinkgeld grundsätzlich als Einkommen zu werten. Die Trinkgeldgabe müsse die Lage des Leistungsempfängers allerdings so günstig beeinflussen, dass daneben die Erbringung von Arbeitslosengeld II nicht mehr gerechtfertigt wäre. Dies sei nur der Fall, wenn das Trinkgeld zehn Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteige, so das Gericht (Az.: B7/14 AS 75/20 R).
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