Aktuelle Gerichtsurteile und Themen auf einen Blick
+++ Ab sofort nur noch mit Test in den Flieger +++
Seit gestern gilt sie: Die neue Test-Pflicht für Flugreisende vor Abflug nach Deutschland. Laut Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit werden nur noch Passagiere mitgenommen, die ihrem Beförderer einen negativen Corona-Test vorlegen können. Nach Auskunft der ARAG Experten gilt diese Pflicht für alle Passagiere ab dem sechsten Lebensjahr. Der Abstrich darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein. Die Kosten für den Test müssen Flugreisende grundsätzlich selbst tragen. Fällt der Test positiv aus, müssen sich die Betroffenen vor Ort in Quarantäne begeben und die dafür entstehenden Kosten ebenfalls selbst tragen. Die infektionsschutzrechtlichen Bestimmungen richten sich dabei nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sich der Reisende im Ausland aufhält.
+++ Längere Kassenbons ab 1. April +++
Ein Kassenbon ist nicht nur ein lästiger kleiner Zettel, der die Geldbörse unnötig verstopft. Er ist ein Dokument, mit dem jeder getätigte Umsatz lückenlos festgehalten werden kann. Damit Transaktionen zwischen Kunden und Dienstleistern künftig noch manipulationssicherer erfasst und Steuerbetrug unmöglich gemacht wird, wächst der Kassenbon ab 1. April noch etwas in die Länge. Zu verpflichtenden Angaben wie etwa Datum, Uhrzeit, Art und Menge des gekauften Produkts oder Transaktionsnummer kommen noch weitere Angaben – beispielsweise Beginn und Ende des Kassiervorgangs – hinzu. Zudem wird der Kassenbon nach Auskunft der ARAG Experten in eine Cloud übermittelt und digitalisiert.
+++ Führerscheinprüfung wird geändert +++
Bislang durften Fahranfänger, die ihren Führerschein in einem Fahrzeug mit Automatikgetriebe gemacht hatten, keine Autos mit Schaltgetriebe lenken. Ab 1. April ändert sich diese Regelung. Wer seine Prüfung in einem Automatik-Pkw ablegt, darf anschließend auch Wagen mit Handschaltung fahren. Dazu sind nach Auskunft der ARAG Experten allerdings weitere zehn Fahrstunden mit Schaltgetriebe nötig und eine zusätzliche 15-minütige Fahrprüfung. Fahrschüler, die ihre Automatik-Prüfung bereits vor dem 1. April abgelegt haben, dürfen die Schaltgetriebe-Fahrschule nachholen. Ob nur Automatik oder beides gefahren werden darf, wird als Schlüsselzahl im Führerschein festgehalten.
+++ Paketbote darf nicht während der Fahrt scannen +++
Die Benutzung elektronischer Geräte während der Fahrt ist tabu. Das gilt nach Auskunft der ARAG Experten nicht nur für Mobiltelefone, sondern für jegliche elektronischen Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen. Und dazu gehört eben auch ein Paketscanner, mit dem Paketboten ihre Lieferungen dokumentieren. Auch wenn sie in Corona-Zeiten viel zu tun haben und unter wachsendem Zeitdruck stehen, dürfen sie den Scanner erst betätigen, wenn der Wagen parkt. In einem konkreten Fall bediente ein gestresster Zusteller während der Fahrt seinen Paketscanner und musste daraufhin 120 Euro Bußgeld zahlen (Oberlandesgericht Hamm Az.: 4 RBs 345/20).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Hamm.
+++ Happy Birthday, BAföG! +++
Vor 50 Jahren wurde das BAföG eingeführt, um Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Chance zu geben, eine ihrem Talent entsprechende Ausbildung absolvieren zu können. Und zwar unabhängig davon, ob die finanzielle Situation ihrer Familie diese Ausbildung zulässt oder nicht. Mit dem Kürzel „BAföG“ wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die sich aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ergibt. Voraussetzung für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein im BAföG aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status sowie die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung. Fallen wegen der Corona-Pandemie Vorlesungen aus, wird diese Zeit als vorlesungsfreie Zeit betrachtet und BAföG wird bis auf weiteres weiterbezahlt. Gibt es aber Online-Kurse, müssen BAföG-Bezieher nach Auskunft der ARAG Experten daran teilnehmen.
+++ Internetstörungen im Home-Office +++
Wenn das Internet im Home-Office häufiger ausfällt, kommt es auf den Arbeitsvertrag an, ob Arbeitgeber die Anwesenheit im Büro anordnen können. Ist im Vertrag ausdrücklich das Home-Office als Arbeitsort festgelegt, hat der Chef keine Möglichkeit, Büro-Präsenz anzuordnen. Er kann auch nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer die ausgefallene Arbeitszeit nacharbeitet. Eine Internetstörung gehört zum Betriebsrisiko, das beim Arbeitgeber liegt. Die ARAG Experten weisen allerdings darauf hin, dass diese Regelung nicht gilt, wenn der Mitarbeiter den Internetausfall selbst verschuldet hat, etwa durch eine nicht bezahlte Provider-Rechnung. Wechselt der fleißige Arbeitnehmer beim Internetausfall an einen anderen Ort, z. B. zu den Eltern oder einem Freund, kann er in der Regel weder die Fahrtkosten in Rechnung stellen, noch die Fahrzeit als Arbeitszeit rechnen. Das Wegerisiko trägt er selbst. Arbeitet ein Arbeitnehmer dauerhaft im Home-Office, kann ein Arbeitgeber übrigens verlangen, dass sein Mitarbeiter für einen funktionstüchtigen Internetanschluss sorgt.
Die ARAG ist das größte Familienunternehmen in der deutschen Assekuranz und versteht sich als vielseitiger Qualitätsversicherer. Neben ihrem Schwerpunkt im Rechtsschutzgeschäft bietet sie ihren Kunden in Deutschland auch eigene einzigartige, bedarfsorientierte Produkte und Services in den Bereichen Komposit und Gesundheit. Aktiv in insgesamt 19 Ländern – inklusive den USA, Kanada und Australien – nimmt die ARAG zudem über ihre internationalen Niederlassungen, Gesellschaften und Beteiligungen in vielen internationalen Märkten mit ihren Rechtsschutzversicherungen und Rechtsdienstleistungen eine führende Position ein. Mit mehr als 4.300 Mitarbeitern erwirtschaftet der Konzern ein Umsatz- und Beitragsvolumen von rund 1,8 Milliarden EUR.
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