aus Ländern außerhalb der Europäischen Union
Approbationschancen für Mediziner aus Ländern außerhalb der Europäischen Union
Der Weg zur ärztlichen Approbation in Deutschland nach dem Studium in einem Nicht-EU-Land kann mit unserer anwaltlichen Unterstützung erleichtert werden und erfolgreich zur Anerkennung führen.
Wer in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. dem EWR („Europäischer Wirtschaftsraum“ = Europäische Union + Island + Liechtenstein + Norwegen) sein Studium und die praktische Ausbildung als Medizinerin oder Mediziner erfolgreich abschließt, hat normalerweise keine Probleme, in Deutschland als Ärztin bzw. Arzt approbiert zu werden. Diese Wirtschaftsräume passen die Qualität ihrer Ausbildung auf sehr vergleichbare, wenn nicht einheitliche Standards an.
Ausgebildete Mediziner aus Staaten außerhalb des EWR, die in Deutschland einen Approbationsantrag stellen, trifft allerdings die „volle Härte“ der Überprüfung von Quantität und Qualität ihrer Ausbildung durch die deutschen Verwaltung. Dieses kann ohne qualifizierte Beratung ein steiniger Weg werden.
Rechtsgrundlage sind die jeweiligen Landesgesetze zur Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen. Je nach Bundesland kann die Beurteilung durchaus unterschiedlich ausfallen. Qualifizierte Mediziner werden – auch angesichts des hohen Numerus Clausus und den damit eingeschränkten Studienmöglichkeiten – in Deutschland gesucht. Zuständige Ämter sind aber durchaus nicht automatisch überzeugt, dass man auch außerhalb der EU (des EWR) eine qualifizierte Ausbildung erwerben kann.
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, eine Approbation zu erreichen. Entweder das zuständige Amt (z.B. in Hessen das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen) offeriert den Antragsteller/in/en die Möglichkeit, einen – beitragspflichtigen – Kursus zur Anpassung ihrer im Ausland erworbenen medizinischen Kenntnisse an den Standard in Deutschland zu besuchen und anschließend eine Prüfung zu absolvieren oder Antragsteller können entscheiden, dass ihre bisherige Qualifikation anhand von Zeugnissen, Bescheinigungen und diversen Unterlagen einer – inzwischen zentralisierten – Begutachtung unterzogen wird.
Wir raten dazu, keine vorschnelle Festlegung auf Kurse und neue Prüfungen einzugehen, denn Absolventinnen und Absolventen berichten durchaus von nicht bestandenen Prüfungen selbst in Bereichen, die meist schon auch Gegenstand ihres absolvierten Studiums gewesen waren. Wer sich mit Prüfungsrecht befasst, weiß welche Hürden bestehen können und wie schwer die Überprüfung medizinischer Prüfungsergebnisse ist.
Rechtsanwalt Joachim Drinhaus hat in letzter Zeit Approbationsverfahren von Ärzten anwaltlich betreut, die in Serbien (Universität Belgrad) ihre Berufsqualifikation erfolgreich abgeschlossen, auch Weiterbildungen absolviert und in Deutschland schon – aufgrund vorläufiger Arbeitserlaubnis – Berufserfahrungen gesammelt hatten. Auch hier war das zuständige Amt zunächst nicht davon überzeugt, es mit ausreichend ausgebildeten Medizinern zu tun zu haben. Die Antragsteller haben nach unserer Dokumentation ihrer Leistungen gleichwohl die beantragte Approbation erhalten. Das setzte allerdings voraus, dass Rechtsanwalt Drinhaus eine Analyse des bisherigen Qualifikationsbildes erarbeitete und in einer notwendigen intensiven Zusammenarbeit mit den Mandanten die Nachweise strukturiert präsentieren konnte.
Wir raten dazu, schon vor einem Approbationsantrag oder unmittelbar nach einer eventuell schon erfolgten Antragstellung die Chancen für eine Anerkennung zunächst anwaltlich überprüfen zu lassen. Wir arbeiten auf, welches Ergebnis bei einem amtlichen Gutachten erwartet werden und wie im Falle von tatsächlichen Defiziten im Curriculum einer ausländischen Hochschule ein Ausgleich geschaffen werden kann, der zur Approbation führen sollte. So lohnt sich der Aufwand durch eventuell ersparte Lehrgangs- und Prüfungskosten, jedenfalls aber und durch einen schnelleren Berufsbeginn als anerkannte Ärztin bzw. anerkannter Arzt. Rechtsanwalt Drinhaus führt gerne auch vor einer umfassenden Betreuung des Approbationsverfahren eine Erstberatung durch.
Rechtsanwälte
45 Jahre Kompetenz in Studienplatzklagen
Firmenkontakt
Kanzlei Dr. Brehm & Brehm-Kaiser
Alexandra Brehm-Kaiser
Steinmetzstrasse 9
65931 Frankfurt am Main
0693700000
06937000079
kanzlei@ra.brehm.de
http://www.studienplatzklage-brehm.de
Pressekontakt
Kanzlei Dr. Brehm & Brehm-Kaiser
Esther Brehm
Steinmetzstrasse 9
65931 Frankfurt am Main
0693700000
06937000079
esther.brehm@studienplatzklage-brehm.de
http://www.studienplatzklage-brehm.de